[…] II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die Sachrüge auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufgedeckt. Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen "einfachen" Rotlichtverstoßes als Rechtsabbiegerin an einer Kreuzung gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1, Abs. 2 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG in objektiver wie subjektiver Weise. Ein (einfacher) Rotlichtverstoß gemäß Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat liegt vor, wenn ein Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ein rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt. Nach Abschnitt I lfd. Nr. 132 ff. BKat ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß hingegen anzunehmen, wenn bei einer schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in den inneren geschützten Kreuzungsbereich gefahren wird, der Verkehr konkret gefährdet wird oder es zu einer Sachbeschädigung kommt. Für einen (einfachen) innerörtlichen Rotlichtverstoß – wie hier das Überfahren einer roten Ampel an einer Kreuzung – bedarf es der getroffenen objektiven Feststellung, dass die Betroffene bei einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase das Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat (entspr. KG Beschl. v. 17.2.2015 – 3 Ws (B) 24/15, BeckRS 2015, 11543 Rn 3). Entsprechende Feststellungen hat das Amtsgericht getroffen. Der vom Wechsellichtzeichen geschützte Bereich wurde jedenfalls beim festgestellten Rechtsabbiegen an der X/Y in Z innerhalb der von der dortigen Lichtzeichenanlage angezeigten mindestens bereits über eine Sekunde andauernden Rotlichtphase verletzt.

Diese Feststellungen werden auch von einer ausreichenden Beweiswürdigung getragen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Daher muss das Rechtsbeschwerdegericht es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Bußgeldrichter einen Betroffenen freispricht oder in bestimmter Hinsicht – etwa zur Frage der Schuldform – ihm günstige Feststellungen trifft, weil es die angefallenen Erkenntnisse in entsprechender Weise gewürdigt hat oder entgegenstehende Zweifel nicht zu überwinden vermag. Auf die Rechtsbeschwerde überprüfbar ist allein, ob dem Bußgeldrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; s. etwa BGH NStZ-RR 2016, 147). Als lückenhaft erweist sich die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sich das Tatgericht nicht mit wesentlichen festgestellten Indizien auseinandersetzt, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen. Derartige Rechtsfehler des Amtsgerichts enthält das angefochtene Urteil nicht.

Dass die dargestellten Beweismittel, insbesondere die Angaben der Zeugen zum Abstand des Fahrzeugs zur Ampelanlage bzw. Kreuzung nach dem Umspringen auf Rot von 100 bis 200 Meter, eine deutlich längere Rotlichtphase als festgestellt möglich erscheinen lassen, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Vielmehr ist das Amtsgericht ersichtlich von einer im Einzelnen nicht näher aufklärbaren Entfernung der Betroffenen mit ihrem Pkw zur Lichtzeichenanlage und einer unklaren Geschwindigkeit ausgegangen, was dazu führte, dass es daraus zugunsten der Betroffenen den nicht zu beanstanden Schluss zog, dass die Ampel jedenfalls seit der kleinsten denkbaren Zeitspanne von zumindest über einer Sekunde bereits in die Rotphase gewechselt war, als die Betroffene den von der Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich erreichte und passierte. Für die Rüge einer unzureichenden Aufklärung wäre eine Verfahrensrüge zu erheben gewesen, was jedoch nicht geschehen ist.

Auch die subjektiven Feststellungen und die dazu getroffene Beweiswürdigung genügen noch den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 2 StPO. Das AG hat innerhalb der Beweiswürdigung im Urteil unter Ziffer III der Urteilsgründe festgestellt, dass der Rotlichtverstoß der Betroffenen auf einem Augenblicksversagen beruhte, dessen Ursache nicht aufzuklären war. Diesen Schluss hat das Gericht aus den Aussagen der Zeugen A und B rechtsfehlerfrei abgeleitet. Die Aussagen der Zeugen sind insoweit übereinstimmend wie folgt wiedergegeben: "[…]". Das AG führt in den Urteilsgründen weiter rechtsfehlerfrei aus, dass es aufgrund der Zeugenangaben zum Abstand zwischen dem Fahrzeug der Betroffenen und dem von der Zeugin A geführten Fahrzeug von ca. 70 m sowie der herrschenden Dunkelheit am Tattag im Februar und der Tatzeit um 19:30 Uhr es für nachvollziehbar und glaubhaft erachte, dass die Lichtzeichenanlage funktionierte, gut sichtbar gewesen sei und mindeste...

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