"… II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz v. 6.9.2019 hinreichend klargestellt, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen das im Rubrum genannte Urteil und nicht – wie im Schriftsatz vom 16.8.2019 fälschlich angegeben – gegen den Beschl. d. AG v. 1.8.2019 richtet. Insofern ist mit der GenStA von einem Diktatversehen auszugehen, das im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels unbeachtlich ist."

III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

2. Die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung dringt ebenfalls nicht durch. Weder hat das AG das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (§ 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG) verletzt, noch hat es durch die Zurückweisung des in der Hauptverhandlung v. 15.8.2019 gestellten Aussetzungsantrags das Verteidigungsrecht des Betr. in entscheidungserheblicher Weise unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Mit Schriftsatz v. 23.4.2019 hat der Verteidiger des Betr. unter Vorlage einer Vollmacht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde v. 25.4.2019 wurde dem Verteidiger die Bußgeldakte zur Einsicht übersandt. Mit Schriftsatz v. 22.5.2019 hat der Verteidiger eine Ergänzung der Akteneinsicht beantragt, weil sich – von ihm näher aufgeführte – Unterlagen (u.a. “die gesamten Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messreihe') nicht bei der übersandten Akte befunden hätten. Aufgrund Verfügung der Verwaltungsbehörde v. 27.5.2019 wurde dem Verteidiger eine CD übersandt, die folgende Dokumente enthielt: “Gebrauchsanweisung', “Schulungsnachweise Auswerter', “XML-Datei', “einzelne Falldatei/Token/Passwort', “Bild mit Schlüsselsymbol', “entschlüsselte/konvertierte Bilder', “Softwareversion (tuff-Viewer)'. Mit Schriftsatz v. 11.6.2019 hat der Verteidiger moniert, dass der Datenträger entgegen seinem Antrag nicht die “gesamte Messreihe' enthalten habe. Mit Schreiben v. 19.6.2019, beim Verteidiger eingegangen am 25.6.2019, hat die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Beiziehung der “kompletten Messreihe' nicht bestehe, und eine Übersendung dieser Daten abgelehnt. Am 24.6.2019 hat die Verwaltungsbehörde die Sache an die StA abgegeben. Mit Schriftsatz v. 27.6.2019 hat der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Verwaltungsbehörde v. 19.6.2019 gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schreiben v. 11.7.2019, das am 17.7.2019 beim Verteidiger einging, hat das AG ihm mitgeteilt, dass die Bußgeldakte durch die StA zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 17.7.2019, beim Verteidiger eingegangen am 23.7.2019, hat das AG darauf hingewiesen, dass “nunmehr' der Antrag v. 27.6.2019 vorliege und von der Unzulässigkeit des Antrages aufgrund prozessualer Überholung auszugehen sei. Unter dem 29.7.2019 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er den Antrag auf Überlassung der “kompletten Messreihe' weiterverfolge. Mit Beschl. v. 1.8.2019 hat das AG den Antrag als unzulässig verworfen, weil dieser erst nach Abgabe des Verfahrens an das Gericht gestellt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag auch nicht begründet, weil ein Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten der gesamten Messreihe nicht bestehe. Im Hauptverhandlungstermin v. 15.8.2019 hat der Verteidiger die Aussetzung des Verfahrens wegen unvollständiger Akteneinsicht beantragt, weil ihm die “komplette Messreihe' nicht übersendet worden sei. Diesen Antrag hat der Bußgeldrichter durch Beschluss ohne nähere Begründung zurückgewiesen.

Die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung und Einsichtsgewährung in nicht bei den Akten befindliche Falldatensätze verletzt grds. weder den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 147 StPO, § 46 OWiG) noch den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht des Betr. bezieht sich nur auf das gegen ihn geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.7.2015 – IV-2 RBs 63/15, NZV 2016, 140, 141; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.5.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn 4). Ein Anspruch auf Erweiterung des vorhandenen Aktenbestandes lässt sich aus § 147 StPO nicht herleiten (Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 527). Bei dem Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen handelt es sich vielmehr in der Sache um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann (Senat, Beschl. v. 28.2.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, NStZ-RR 2018, 156; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.6.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn 4 jew. m.w.N.).

Uneinheitlich behandelt wird in der obergerichtlichen Rspr. demgegenüber allerdings die Frage, ob der Betr. gegenüber...

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