Verfahrensgang

AG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 15.08.2019)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2019 wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach dessen wirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 9. April 2019 (Az.: 23.2001152.6) wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h zu einer Geldbuße von 1.000,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung materiellen und förmlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG mit Beschluss vom heutigen Tag an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 15. Februar 2019 um 02:47 Uhr mit einem PKW die BAB 61 im Bereich der Gemarkung Lambsheim in Fahrtrichtung Speyer. Dabei fuhr er, anstatt die durch Verkehrsschilder angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von 198 km/h. Der Tatrichter ist, nachdem der Betroffene weder ein Übersehen der Verkehrszeichen behauptet, noch ein sonstiger Anhaltspunkt für ein solches Geschehen gegeben war, von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen. Das nach Nr. 11.3.9 BKat bestimmte Bußgeld hat er verdoppelt und im Hinblick auf Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 1.000,-- EUR erhöht. Ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 4 BKatV hat der Bußgeldrichter geprüft und abgelehnt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 6. September 2019 hinreichend klargestellt, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen das im Rubrum genannte Urteil und nicht - wie im Schriftsatz vom 16. August 2019 fälschlich angegeben - gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2019 richtet. Insofern ist mit der Generalstaatsanwaltschaft von einem Diktatversehen auszugehen, das im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels unbeachtlich ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1.

Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

2.

Die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung dringt ebenfalls nicht durch. Weder hat das Amtsgericht das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (§ 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG) verletzt, noch hat es durch die Zurückweisung des in der Hauptverhandlung vom 15. August 2019 gestellten Aussetzungsantrags das Verteidigungsrecht des Betroffenen in entscheidungserheblicher Weise unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Mit Schriftsatz vom 23. April 2019 hat der Verteidiger des Betroffenen unter Vorlage einer Vollmacht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25. April 2019 wurde dem Verteidiger die Bußgeldakte zur Einsicht übersandt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 hat der Verteidiger eine Ergänzung der Akteneinsicht beantragt, weil sich - von ihm näher aufgeführte - Unterlagen (u.a. "die gesamten Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messreihe") nicht bei der übersandten Akte befunden hätten. Aufgrund Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 27. Mai 2019 wurde dem Verteidiger eine CD übersandt, die folgende Dokumente enthielt: "Gebrauchsanweisung", "Schulungsnachweise Auswerter", "XML-Datei", "einzelne Falldatei/Token/Passwort", "Bild mit Schlüsselsymbol", "entschlüsselte / konvertierte Bilder", "Softwareversion (tuff-Viewer)". Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 hat der Verteidiger moniert, dass der Datenträger entgegen seinem Antrag nicht die "gesamte Messreihe" enthalten habe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019, beim Verteidiger eingegangen am 25. Juni 2019, hat die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Beiziehung der "kompletten Messreihe" nicht bestehe, und eine Übersendung dieser Daten abgelehnt. Am 24. Juni 2019 hat die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 hat der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 19. Juni 2019 gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019, das am 17. Juli 2019 beim Verteidiger einging, hat das Amtsgericht ihm mitgeteilt, dass die Bußgeldakte durch die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019, beim Verteidiger eingegangen am 23. Juli 2019, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass "nunmehr...

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