Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Feststellung des Antragsgegners, die ihm erteilte polnische Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

Dem Antragsteller wurde 1998 die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 1b erteilt. Diese wurde im Januar 2000 um die Klassen A1, B, M und L sowie im Oktober 2000 um die Klasse A erweitert. Dabei wurden unter dem 11. Januar 2000 bzw. unter dem 16. Oktober 2000 jeweils neue Führerscheine erstellt. Ob der Antragsteller die “alten’ Führerscheine dabei jeweils abgegeben hat, ist unklar.

2003 wurde dem Antragsteller wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen durch Urteil des AG D. die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt. Einen Antrag auf Wiedererteilung nahm der Antragsteller 2005 zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. In der Folgezeit (2004 bis 2006) wurde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Im April 2008 übersandte die polnische Fahrerlaubnisbehörde einen deutschen Führerschein des Antragstellers und erklärte, dieser sei am 12. Juli 2006 in einen polnischen umgeschrieben (umgetauscht) worden. Bei dem übersandten Dokument handelte es sich um den am 11. Januar 2000 ausgestellten Führerschein.

Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. November 2008 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, den (polnischen) Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung vorzulegen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass die (deutsche) Erlaubnis durch das Urteil des Amtsgerichts D. 2003 erloschen sei. Auch sei dem Antragsteller in Polen keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern es habe lediglich ein Umtausch eines deutschen in einen polnischen Führerschein stattgefunden.

Das VG [Hannover, Beschl. v. 4.2.2009 – 5 B 5684/08] hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber der EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz habe der Antragsgegner dieses mit Blick auf den vorgelegten polnischen Führerschein – trotz der seinerzeit noch fehlenden ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage – auch durch Verwaltungsakt verbindlich feststellen dürfen. Dem stehe Europarecht nicht entgegen. Zwar gelte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen und es liege keine der vom EuGH entwickelten Fallgruppen für die Einschränkung dieses Grundsatzes vor. Anders als in den vom EuGH entschiedenen Sachverhalten sei im vorliegenden Fall jedoch vom die Fahrerlaubnis ausstellenden Staat keine Prüfung der Fahreignung vorgenommen worden, sondern lediglich ein deutscher Führerschein, der eine – in Wahrheit nicht mehr existente – deutsche Fahrerlaubnis auswies, in einen polnischen Führerschein umgeschrieben worden. Aus der bloßen Umschreibung könne aber nicht auf die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers geschlossen werden.

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