Am 1.7.2008 wird das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft treten und das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablösen. Dem nunmehr vorliegenden Gesetz waren zähe Auseinandersetzungen vorausgegangen. Einen nicht unerheblichen Raum nahm dabei die Frage ein, ob und ggf. inwieweit eine Unfallschadenregulierung auch durch Nichtjuristen, d.h. durch Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder auch durch Kfz-Sachverständige in Zukunft zulässig sei. So stellte es bisher zwar keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten hatten, einen Unfallbericht fertigen ließ und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, selbst an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitete, wenn zweifelsfrei klargestellt war, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden mussten.[1] Unzulässig war es aber bereits, wenn die Ansprüche dann weiter an ein Inkassounternehmen abgetreten wurden und der Mietwagenunternehmer maßgeblichen Einfluss auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung nahm, um z.B. Einfluss auf den der Höhe nach streitigen Ersatzanspruch auf vollen Ausgleich der Rechnung nach dem Unfallersatztarif zu nehmen.[2]

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