Ein unter 10 Jahre altes Kind fuhr nach dem Einbiegen aus einer Seitenstraße nach 20 Metern Fahrt auf der bevorrechtigten Straße gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Kraftfahrzeug, an dem sich weitere Personen befanden. Das Berufungsgericht ging von einem Eingreifen des Haftungsprivilegs zu Gunsten des von dem Eigentümer auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges in Anspruch genommenen Kindes aus. Dem folgte der BGH.

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