“Der Klägerin stehen wegen des Wasserschadens in dem Gebäude in der R-Straße in H die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i.V.m. §§ 4 Ziff. 1b), 6 VGB 88 nicht zu. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 11 Nr. 1c), Nr. 2 VGB 88 i.V.m, § 6 Abs. 1 und 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

1. Die Klägerin hat gegen die Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1c) VGB 88 verstoßen. Diese Klausel verlangt bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h., es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich (Senat OLGR Celle 2007, 544 ff. unter II.2). Das kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dies lässt die Klägerin in ihrer rechtlichen Argumentation außer Betracht, wenn sie u.a. auch auf eine ordnungsgemäße Beheizung des Objekts abstellt.

Gegen diese Sicherheitsvorschrift hat die Klägerin hier verstoßen, weil sie in einem – eigenständigen – Teil des versicherten Wohngebäudes in der R-Straße, nämlich in der Wohnung im Obergeschoss, die wasserführenden Leitungen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert hatte, obwohl diese Wohnung unstreitig zum Schadenszeitpunkt im Januar 2006 bereits seit einem Jahr leer stand. Die Klägerin hat insoweit zugestanden, dass der bisherige Mieter aus dem Obergeschoss ausgezogen war. Ferner hatte sie ausdrücklich eingeräumt, dass die “Stockwerksarmatur’ für das Obergeschoss zum Zeitpunkt des Schadenseintritt nicht abgesperrt gewesen sei. Die Wasserzufuhr für das Obergeschoss sei nämlich erforderlich gewesen, um die dort stattfinden Renovierungsarbeiten zu ermöglichen.

Ausdrücklich verlangt die vereinbarte Klausel die genannten Sicherheitsmaßnahmen auch bei nicht genutzten Gebäudeteilen. Die Obergeschosswohnung, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin über eine gesondert abdrehbare Stockwerksarmatur verfügte, stellt unzweifelhaft einen solchen Gebäudeteil dar. Darauf, dass die Erdgeschosswohnung in dem Objekt zum Schadenszeitpunkt noch vermietet gewesen ist, kommt es deshalb nicht an. Dies steht der Anwendung der Sicherheitsvorschrift auf die Obergeschosswohnung als eigenständigem Gebäudeteil nicht entgegen.

Eine die Anwendung der Vorschrift ausschließende Nutzung des Gebäudeteiles der Obergeschosswohnung fand auch nicht allein dadurch statt, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in den unstreitig seit einem Jahr unbewohnten Räumen Renovierungsarbeiten hat durchführen lassen. Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind vielmehr solche, die – wie hier – unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen (Senat OLGR Celle 2007, 544 ff. unter II. 2. a.E.; OLG Frankfurt zfs 2003, 601). Gelegentliche Arbeiten im Zusammenhang mit einer Renovierung bedeuten für sich allein genommen noch keine “Benutzung’ (vgl. OLG Stuttgart VersR 1989, 958; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rn 83).

Dass hier im konkreten Fall mehr als gelegentliche Arbeiten vorgenommen wurde, ist nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich aus den von der Klägerin nur pauschal vorgebrachten Renovierungsmaßnahmen keine Anwesenheit von Handwerkern “rund um die Uhr’ oder etwa ganztätig an zusammenhängenden Tagen ausmachen, die begrifflich einer “Benutzung’ der Obergeschosswohnung gleichkommen könnte. Allein der Hinweis, dass im Rahmen der “auch zum fraglichen Zeitpunkt (?)’ nach der Behauptung der Klägerin durchgeführten Renovierungsarbeiten eine “Abwesenheit von mehr als drei Tagen’ nicht zu verzeichnen gewesen sei, reicht insoweit nicht aus. Denn ein – erheblicher – Umfang der Renovierungsarbeiten in dem hier streitbefangenen Zeitraum mit solchen Anwesenheitszeiten von Handwerkern, die einer Wohnnutzung der Obergeschosswohnung gleichkommen, lässt sich allein daraus nicht herleiten und ist im Übrigen auch nicht erkennbar … Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt, dass im Zuge der Renovierung nur das Streichen der Wände sowie das nachfolgende Säubern von Fenstern und Türen angestanden habe, mehr nicht. Diese Arbeiten aber dürften für die nach dem Besichtigungsbericht des Ingenieurs der Beklagten vom 6.2.2006 nur 77 qm große Wohnung im Obergeschoss selbst für Laien innerhalb weniger Tage zu erledigen sein. Selbst wenn also, wie die Klägerin vorträgt, Renovierungsmaßnahmen in der bereits seit einem Jahr leer stehenden Wohnung gerade in dem Zeitraum um Januar 2006 herum durchgeführt worden sein sollten, kann daraus nicht auf eine erhebliche Anwesenheitszeit von Handwerkern oder anderen Personen geschlossen werden, die – ähnlich wie in einem bewohnten Gebäude – Gewähr dafür bieten, dass Schäden durch versicherte Gefahren (Brand, Blitzschlag, L...

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