Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 24 O 234/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.437,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer werden der Beklagten 1/17 auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst. Von den sonstigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16/17 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gebäudeversicherer einer gewerblich zu nutzenden Halle in Anspruch. In den Vertrag sind die AWB 87 als maßgebliche Bedingungen einbezogen. Nach § 7 Nr. 1 c) AWB 87 hat der Versicherungsnehmer "während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten." In § 7 Nr. 1 d) AWB 87 heißt es, dass "nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten" seien.

Die Halle war bis Ende Januar 2006 an die Streithelferin zu 1 vermietet, die aus dem Objekt ohne Kenntnis der Klägerin bereits im Dezember 2005 ausgezogen war. Als am 31. Januar 2006 der Ehemann der Klägerin und der Streithelfer zu 2 (Geschäftsführer der Streithelferin zu 1) zur Übergabe der Halle erschienen, stellten sie fest, dass mehrere Heizkörper durch Frosteinwirkung geplatzt waren. Noch an demselben Tag begann der Streithelfer zu 3) mit den erforderlichen Reparaturarbeiten. Die Heizung wurde wieder in Betrieb genommen. Der Streithelfer zu 2) war weiterhin im Besitz eines Schlüssels zur Halle, weil er die Beseitigung der Schäden übernommen hatte, die durch den Frostschaden (Wasseraustritt aus den Heizkörpern) entstanden waren. Als er am 5. Februar 2006 (Sonntag) gegen 8.15 Uhr die Halle aufsuchte, stellte er eine Überflutung insbesondere der Kellerräume fest. Aus einem in der Wand des Badezimmers verlegten Wasserrohr (Kaltwasserleitung) waren mindestens 271 cbm Wasser durch ein Leck ausgetreten. Am 24. Februar 2006 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und lehnte eine Deckung des am 5. Februar 2006 festgestellten Schadens ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz Ausgleich folgender Schadenspositionen gefordert, wobei die Positionen 4 und 5 Gegenstand einer Klageerweiterung waren:

1. Angebot der Firma Q vom 13.02.2006 (GA 11)

6.146,00 EUR

2. Angebot der Firma Q vom 02.03..2.2006 (GA 12)

16.573,50 EUR

3. Kosten für das ausgetretene Wasser

1.000,00 EUR

4. Angebot Fa. L (GA 45)

474,50 EUR

5. Angebot Fa. M (GA 46)

963,29 EUR

Summe

25.157,29 EUR

Das Angebot zu 1 bezieht sich auf Trocknungsmaßnahmen und die Entsorgung des alten Fußbodens, das Angebot zu 2 auf neuen Fußbodenbelag, das Angebot zu 4 betrifft die nach einer Behebung des Schadens an der Wasserleitung erforderliche Erneuerung der Fliesen im Bad und das Angebot zu 5 die Beseitigung des eigentlichen Rohrbruchs in diesem Raum.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe sich am Nachmittag des 2. Februar 2006 (Mittwoch) nach Abschluss der Heizungsreparatur vom Zustand der Räume überzeugt. Die Heizung habe funktioniert, als er die Halle gegen 17.25 Uhr verlassen habe. Der Rohrbruch im Bad sei eine zunächst unentdeckt gebliebene Folge des Einfrierens, mit dem Auftauen der Leitung habe Wasser austreten können. Die Streithelferin zu 1) sieht eine Materialermüdung als Schadensursache an.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.156,79 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 23.719 EUR seit dem 25.02.2006 und von weiteren 1.437,79 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.09.2006 zu zahlen.

Die Streithelferin zu 1) hat sich dem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten, die zum Eintritt des Versicherungsfalls führten. Die Klägerin habe zumindest dafür sorgen müssen, dass die Wasserleitungen abgesperrt wurden, nachdem die Heizung wieder in Betrieb genommen war.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin (bzw. ihr Ehemann als ihr Repräsentant) das Gebäude nicht genügend häufig kontrolliert habe. Wegen der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten...

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