Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 33 km/h zu einer Geldbuße von 145 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betr. mit seinem auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache auf den Senat übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 OWiG). Das nach § 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel ist begründet und führt zum Erfolg. Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindlichen Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen zu dem bei der Messung verwendeten Messgerät durch das AG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar. Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge