Das AG hat die Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit beruht auf einer Messung mit dem Gerät ES 3.0 der Firma ESO. Gegen dieses Urteil hat sie Rechtsbeschwerde eingelegt, das Rechtsmittel mit Anträgen versehen und mit der Rüge der Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens sowie der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache gem. § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat beabsichtigt, die durch den Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet umfänglich zu verwerfen. Er sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des OLG Jena v. 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 gehindert. Die Sache war daher gem. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.

Liegt in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten ("gesamte Messreihe") auch dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betr. nicht erkennbar ist?

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