„Das LG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

1. Die Klage ist zulässig …

Das LG hat die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu Recht bejaht, da in § 15 der AWB 87 ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist. Solange der VN sich nicht des Rechts begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, dass Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben. Das nach bestimmten Regeln durchzuführende Sachverständigenverfahren endet mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach hier gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden. Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann, braucht sich der VN nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob das Sachverständigenverfahren beantragt werde, besteht nicht (vgl. BGHZ 137, 319; BGH VersR 1986, 675; 2009, 1114). Die Kl. hat auch – anders als die Bekl. meint – nicht bereits ihren Schaden endgültig auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Dr. X GmbH beziffert; darin ist nämlich ausdrücklich von einer vorläufigen Bewertung und einem Mindestschaden die Rede.

Die Zulässigkeit der Klage folgt ferner auch aus folgenden Erwägungen: Feststellungsklage und Leistungsklage stehen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Verhältnis allgemeiner Subsidiarität. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insb. dann gegeben, wenn die bekl. Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies ist etwa bei großen Versicherungsunternehmen anzunehmen (vgl. Senat VersR 2008, 819 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2006, 830).

2. Die Klage ist auch begründet.

Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für den Schadensfall vom 14.1.2009 aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 2, 16 der AWB 87 und § 1 VVG n.F.

b) Der Versicherungsfall ist eingetreten.

Ein (grundsätzlich) versicherter Leitungswasserschaden in den Geschäftsräumen der Kl. i.S.d. § 1 AWB 87 liegt zunächst unstreitig vor in Form von Wasseraustritt aus einem undichten Heizungsrohr. Die von der Kl. geltend gemachten Schäden an ihrem Warenbestand sind adäquat kausal auf diesen Wasserschaden zurückzuführen. Zwar sind die Waren nicht direkt mit aus dem Leck austretendem Leitungswasser in Berührung gekommen. Die Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien rührt vielmehr aus den Arbeiten des von der Hausverwaltung beauftragten Sanitärbetriebs zur Schadensfeststellung und -behebung (der Öffnung des Bodens) sowie mangelnder Abschirmung der Waren her. Dies ist aber vom gewöhnlichen Kausalverlauf noch umfasst.

§ 1 Ziff. 1 AWB 87 sieht vor, dass der Versicherer Entschädigung zu leisten hat für “durch Leitungswasser’ zerstörte oder beschädigte Sachen. Anzusetzen ist bei der Auslegung, wann ein Schaden “durch’ Leitungswasser verursacht ist, zunächst beim Wortlaut. Zu dessen Verständnis ist abzustellen auf den durchschnittlichen VN, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (st. Rspr.: BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). Der Wortlaut fordert nur die Beschädigung der versicherten Sachen “durch’ Leitungswasser, womit für den VN erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen zur Auslösung der Ersatzpflicht des Versicherers genügt, zumal anders als bei der Regelung von Elementarschäden wie Blitz und Sturm ein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis nicht besteht (vgl. BGH VersR 2005, 828, Tz. 22, zit. nach juris – für den Begriff “durch Überschwemmung’).

Das Wasser muss adäquate Ursache eines Sachschadens oder Abhandenkommens versicherter Sachen (etwa durch Fortspülen) sein. “Adäquat’ kausal ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Wirken mehrere Ursachen kumulativ zusammen, ist die...

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