Entscheidungsstichwort (Thema)

adäquate Kausalität zwischen Leitungswasseraustritt und Sanierungsarbeiten und Schaden in der Geschäftsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Anpassung der Versicherungsbedingungen gem. Art. 1 III EGVVG an neues Recht

 

Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 9 U 64/10)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus der Geschäftsversicherung Nr. ##/##, Schaden-Nr.: LW #####/#### 00 aus Anlass des Leitungswasserschadens vom 14.01.2009 im Ladenlokal B-Straße in 50933 Köln zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in den gemieteten Räumlichkeiten in der B-Straße in Köln ein Geschäft für Damendessous.

Sie hat für dieses Geschäft bei der Beklagten eine gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss des Risikos Leitungswasser auf der Grundlage der AWB 87 - Fassung Januar 2001 (Bl. 17 ff. AH) - abgeschlossen.

Am Abend des 13.01.2009 bemerkte der Mieter der Räume unter dem Ladenlokal, dass Leitungswasser austrat. Die vom Mieter informierte Hausverwaltung beauftragte die Installationsfirma I, die am 14.01.2009 morgens im Ladenlokal der Klägerin erschien. Deren Mitarbeiter brachen nachfolgend in großem Umfang den Oberboden auf, um an die defekten Heizungsrohre zu gelangen, ohne dass sie Schutzmaßnahmen gegen Staub und Schmutz getroffen hatten. Nach dem Öffnen des Estrichs zeigte sich, dass die Odenwaldplatten infolge des schon länger erfolgten Wasseraustritts durchfeuchtet und zersetzt waren. Infolge der Arbeiten der Installationsfirma wurden die gesamte Geschäftseinrichtung und die Waren mit Staub und Schimmelpilzen kontaminiert. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das von der Klägerin beim Sachverständigen Dr. T in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (Bl. 41 ff. AH) sowie den Untersuchungsbericht der Umweltmykologie GbR (Bl. 38 ff.) verwiesen.

Die Beklagte verweigerte vorprozessual mit Schreiben vom 14.03.2009 (Bl. 49 AH) die Regulierung des Schadens mit der Begründung, der Schaden sei nicht adäquat kausal auf Leitungswasser zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz aus der Geschäftsversicherung Nr. ##/##, Schaden-Nr.: LW #####/#### 00 aus Anlass des Leitungswasserschadens vom 14.01.2009 im Ladenlokal B-Straße in 50933 Köln zu gewähren.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, gemäß § 13 Ziffer 1 c), Ziffer 2 AWB 87, § 28 VVG n.F. leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin vorsätzlich gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderung verstoßen habe. Der im Ladenlokal anwesenden Klägerin habe die erkennbare Tatsache, dass die Firma I mit schwerem Gerät den Boden öffnen würde, Anlass sein müssen, vorab die Ware zu schützen oder auszulagern. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, sie habe ihre Versicherungsbedingungen dem VVG n.F. angepasst und in diesem Zusammenhang an sämtliche Versicherungsnehmer im Oktober 2008 ein Informationsschreiben wie Bl. 81 ff. AH über die eingetretenen Veränderungen versandt.

Daneben vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, ein Versicherungsfall sei nicht gegeben. Es fehle an der adäquaten Kausalität: Nicht das ausgetretene Leitungswasser sei ursächlich für die Kontamination der Ware, sondern die Tatsache, dass die Klägerin keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe bzw. die Firma I bei der Öffnung des Bodens unsachgemäß vorgegangen sei.

Schließlich sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden, da diese weiterhin die Ware ohne Preisnachlass veräußere.

Die Klägerin macht replizierend geltend, das Schreiben der Beklagten aus Oktober 2008 habe sie nie erhalten. Am Schadenstag sei sie erst gegen Abend ins Ladenlokal gekommen; in diesem habe sich tagsüber die Zeugin C aufgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.02.2010 verwiesen. Die Beklagte hat drei Streitverkündigungen ausgesprochen. Die Streitverkündete E. S. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht, weil die AWB 87 in § 15 ein Sachverständigenverfahren vorsehen (vgl. zuletzt BGH, VersR 2009, 1114 f.)

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Abgesehen davon, dass dies ggf. in einem nachfolgenden Gerichts- oder Sachverständigenverfahren zu klären sein wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten des Gutachter...

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