[7] A. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Beide Unfallbeteiligte hätten gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren in einem Parkhaus (§ 9 Abs. 5 StVO) verstoßen. Es greife kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers im Hinblick auf § 10 Satz 1 StVO, da sich der Kläger nicht im fließenden Verkehr, sondern beim Rückwärts-Rangieren auf der Parkstraße eines Parkhauses in entgegengesetzter Richtung zu der dort befindlichen Pfeilmarkierung befunden habe.

[8] Das Mitverschulden des Klägers führe auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zu einer Kürzung des geltend gemachten Anspruchs. Zwar könne der Unfallgegner dem Sicherungseigentümer – hier der M-Bank, deren Ansprüche der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache – die allgemeine Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs überhaupt nicht und auch ein positiv festgestelltes Mitverschulden des Sicherungsgebers jedenfalls bei deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB nicht entgegenhalten, weil es an einer entsprechenden Zurechnungsnorm fehle. Soweit der Kläger aber ursprünglich eigene, an die Bank abgetretene Ansprüche geltend mache, müsse er sich den ihn treffenden Mitverschuldensanteil gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 404, 406 BGB entgegenhalten lassen. Die Differenzierung zwischen Ansprüchen der Bank als Fahrzeugeigentümerin und ursprünglich eigenen, aber an die Bank abgetretenen Ansprüchen des Klägers als besitzendem Fahrzeughalter könne allerdings im Ergebnis insofern dahinstehen, als – wie vom Amtsgericht zur Schadensposition der Wertminderung zutreffend ausgeführt – auch ein ungekürzter Anspruch der Sicherungseigentümerin aus § 823 BGB mit der Einrede des § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") behaftet sei. Der Beklagten stünde nämlich nach Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB gegen den Kläger zu, da auch der Kläger der Sicherungseigentümerin jedenfalls aus § 823 BGB in gleichem Umfang schadensersatzpflichtig sei, da er das im Eigentum der M-Bank befindliche Fahrzeug beschädigt habe. Da ihn ein Verschulden in gleicher Höhe wie den Fahrer des Pkw Seat treffe, hafte er mit diesem gegenüber der Bank als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1, § 421 BGB. Für die Anwendung der dolo-agit-Einwendung sei die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erforderlich, es genüge eine wechselseitige Forderungsberechtigung. Der Kläger habe kein überwiegendes und damit schutzwürdiges Eigeninteresse am zwischenzeitlichen Innehaben des geschuldeten Gegenstandes, während der Unfallgegner bei Unzulässigkeit der Einrede gezwungen wäre, einen zweiten Prozess anzustrengen, um vom Fahrzeughalter gerade das zurückzuerstreiten, was er zuvor an diesen herauszugeben hatte. In der vorliegenden besonderen Fallkonstellation – Klage des Fahrzeughalters in gewillkürter Prozessstandschaft auf Zahlung an sich selbst bei festgestelltem Mitverschulden – stelle sich dessen Verhalten als rechtsmissbräuchlich dar.

[9] Schließlich sei die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Unkostenpauschale auf 25 EUR nicht zu beanstanden.

[10] B. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten richtet. Der Kläger hat – nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung – Rechtsverfolgungskosten in Höhe von noch 284,65 EUR geltend gemacht. Davon sind ihm 236,69 EUR zuerkannt worden. Die diesbezügliche Klageabweisung bezüglich der Differenz in Höhe von 47,96 EUR hat das Amtsgericht, gebilligt vom Berufungsgericht, damit begründet, dass hinsichtlich der Gebührensätze von der bis 31.12.2020 geltenden Gebührentabelle auszugehen sei, weil die anwaltlichen Tätigkeiten im Jahr 2020 erfolgt seien. Dazu verhält sich die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Sie entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

[11] C. Im Übrigen ist die Revision des Klägers nur insoweit begründet, als er aus dem Recht der M-Bank als Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB den Ersatz des restlichen Minderwerts in Höhe von 250 EUR nebst Prozesszinsen verlangen kann.

[12] I. Die Klage ist zulässig.

[13] 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.

[14] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht z...

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