Hinweis

Zitat

… beziehen wir uns auf den für den … anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und beantragen,

uns entsprechend § 128a Abs. 1 ZPO zu gestatten, uns während der mündlichen Verhandlung in unseren Kanzleiräumen aufzuhalten und von dort – bei zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton in das Sitzungszimmer – Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Ein Vorgehen entsprechend den Möglichkeiten des § 128a ZPO halten wir für ökonomisch (sowohl im Hinblick auf Fahrtkosten als auch Zeit) und auch ökologisch für sinnvoll. Die Möglichkeit, die die ZPO seit Jahren mit der Regelung des § 128a ZPO zur Verfügung stellt, sollte genutzt werden.

Das hiesige Verfahren bzw. den Termin am … halten wir auch für ein Vorgehen entsprechend § 128a ZPO für geeignet, da keine umfangreiche Beweisaufnahme mittels Zeugen oder Sachverständigen stattfindet.

Auch vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Pandemielage halten wir ein Vorgehen entsprechend § 128a ZPO für sachdienlich.

Die technischen Voraussetzungen für ein Vorgehen entsprechend § 128a ZPO liegen hier vor.

 

Erläuterung:

Die durch die Corona-Pandemie in den Fokus der Justiz und Anwaltschaft gerückte Vorschrift des § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) wurde bereits mit Wirkung zum 1.11.2013 in die Zivilprozessordnung aufgenommen und bietet – auch nach der Corona Zeit – eine Reihe von Vorteilen. Neben der Ersparnis ist insbesondere der Zeitgewinn für die Anwälte ein ungemein großer Vorteil. Die Verhandlung durch Videokonferenz setzt entweder einen Antrag einer Partei – so der Regelfall – oder das Tätigwerden des Gerichtes von Amts wegen voraus. Die Gestattung durch das Gericht erfolgt nach freiem Ermessen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung des Gerichtes ist nicht anfechtbar – weder die Entscheidung die Verhandlung durchzuführen noch die Entscheidung eine solche Videokonferenz abzulehnen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020 zu § 128a Rn 9).

Es ist zulässig, bei der Verhandlung nur einzelnen Verfahrensbeteiligten oder allen die Abwesenheit vom Sitzungszimmer zu gestatten (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020 zu § 128a Rn 5). Das Einverständnis der anderen Partei ist nicht erforderlich (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 128a Rn 5). Bei einer Beweisaufnahme kann sowohl der Zeuge oder Sachverständige als auch die übrigen Prozessbeteiligten die Abwesenheit vom Sitzungszimmer gestattet werden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020 zu § 128a Rn 6).

Die Zivilprozessordnung bietet neben der Videoverhandlung noch andere zeit- und kostensparende Möglichkeiten, von denen man durchaus öfters Gebrauch machen kann. So ist insbesondere die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder die Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung nach § 358a ZPO im Auge zu behalten und entsprechend darauf hinzuwirken.

Autor: Andy Ziegenhardt

RA Andy Ziegenhardt, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Erfurt

zfs 5/2022, S. 243

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