Der Kl. unterhält für das Anwesen N 3 eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der SVEP 2005, die in wesentlichen Teilen den VGB 62 entsprechen. Das Anwesen war von 2005 bis 2008 unbewohnt. Jedoch führte der Kl. Renovierungsarbeiten durch und entdeckte am 5.4.2008 einen Wasserschaden im 1. OG.

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