Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einem von ihnen geschlossenen· und dem Anwendungsbereich der VGB 2000 unterfallenden Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich eines am ##.1.2003 entdeckten Leitungswasserschadens.

Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks T-Weg in U. Am #.4.2002 verkaufte sie den gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Grundbesitz an die Eheleute T und M. Das Anwesen sollte am ##.1.2003, nicht aber vor dem Auszug der Klägerin, in den Besitz der Erwerber übergehen.

Am ##.12.2002 räumten die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnräume und zogen nach F, .ohne die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Am #.1.2003 hielt sich eine Bekannte der Klägerin in dem Gebäude auf. Am #. und #.1.2003 baute der Ehemann der Klägerin die zurückgelassene Einbauküche ab. Im Keller des Hauses befand sich bereits Hausrat der Erwerber, die bereits über Schlüssel für das Gebäude verfügten, ohne dass eine Übergabe stattgefunden hätte. Am ##.1.2003 suchte die von den Eheleuten T und M mit der Planung und Überwachung von Umbauarbeiten beauftragte Architektin X das Anwesen auf. Da diese den Schlüssel zum Anwesen vergessen hatte, verließ sie das Grundstück, ohne das Haus zu betreten.

Am ##.1.2003 erfuhr die Klägerin, dass es aufgrund des ab Anfang Januar 2003 herrschenden Dauerfrostes zu einem erheblichen Wasserschaden in dem nicht mehr bewohnten Gebäude gekommen war. Noch am gleichen Tage informierte sie die Beklagte über den Schadensfall.

Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen V mit der Schadensermittlung. Dieser fertigte unter dem ##.1.2003 einen Vorbericht an. Hinsichtlich der Schadensursache führte er aus, dass im Badezimmer des Dachgeschosses die Klemmverbindung der Zuwasserleitung des WC- Spülkastens aufgrund Frosteinwirkung auseinandergedrückt worden sei.

Mit Schreiben vom #.2.2003 berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, nach § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 leistungsfrei geworden zu sein, erklärte die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und verweigerte jegliche Zahlung.

Mit der am ##.7.2003 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Höhe der zur Beseitigung des Wasserschadens angeblich erforderlichen Aufwendungen in Anspruch, die sie auf insgesamt 11.946,05 € beziffert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung, die zwischen den Parteien streitig ist, wird auf von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen N vom ##.5.2003 sowie die Rechnung der Firma G vom ##.2.2003 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Heizungsanlage nach ihrem Auszug in Betrieb gelassen zu haben. Sowohl am #. als auch am #. und #.1.2003 habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Weitere Kontrollen sowie ein Absperren der Wasser führenden Leitungen habe sie, wie die Klägerin weiter geltend macht, in der Annahme, die Erwerber würden unmittelbar nach dem Abbau der Einbauküche mit Umbauarbeiten beginnen, nicht für nötig gehalten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.487,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend: die Klägerin habe pflichtwidrig versäumt, die Wasser führenden Leitungen abzusperren und zu entleeren. Außerdem habe sie es an der nötigen Kontrolle des Gebäudes und der Heizungsanlage fehlen lassen. Sie ist deshalb der Ansicht, sie sei gemäß § 19 Nr. 1 lit b und d VGB 2000 leistungsfrei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung, weil die Beklagte nach § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000, § 6 WG leistungsfrei ist.

Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten aus § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 verletzt. Danach hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle versicherten Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten (§ 19 Nr. 1 lit b VGB 2000). Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile hat er kumulativ genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtung abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten (§ 19 Nr. 1 lit d VGB 2000). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

a)

Sie war nach § 19 Nr. 1 lit. d VGB 2000 gehalten, die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Denn bei Eintritt des Schadensfalles war das versicherte Einfamilienhaus ein nicht genutztes Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Gebäude werden nicht genutzt, wenn darin weder Wohnungen, noch Geschäfte, Betriebe oder Lager unterhal...

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