„Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe und auf Feststellung, dass die Bekl. eintrittspflichtig für weitere Schäden aus dem Schadensereignis vom 5.4.2008 sei, aus § 1 VVG i.V.m. den zugrunde liegenden SVEP 2005.

Denn die Bekl. ist gem. § 6 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil der Kl. gegen seine Obliegenheit nach § 8 Ziffer 2.2 SVEP 2005 verstoßen hat.

Das versicherte Gebäude in der N 3 war seit Abschluss der Versicherung im Jahre 2005 – bis zur Entdeckung des Schadens am 5.4.2008 “nicht genutzt’ i.S.v. § 8 Ziffer 2.2 SVEP 2005. Ein Gebäude ist dann nicht genutzt, wenn es nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Ein Wohngebäude wird nicht genutzt, wenn es leer steht und in ihm nicht gewohnt wird (vgl. Spielmann, VersR 2006, 317). Die Durchführung der Renovierungsmaßnahmen durch den Kl. änderte nichts daran, dass es sich um ein “nicht genutztes’ Gebäude handelte. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingung. AVB sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss … Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass es sich bei einem leer stehenden, nicht zu Wohnzwecken genutzten Wohngebäude um ein “nicht genutztes’ Gebäude handelt Des Weiteren sprechen auch Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschrift für eine entsprechende Auslegung, weil in leer stehenden Gebäuden ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass z.B. durch Materialermüdung, Vandalismus o.Ä. Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austritt. Auch regelmäßig, mehrfach in der “Woche durchgeführte Renovierungsarbeiten können daher den Status eines “nicht genutzten’ Gebäudes nicht verändern (vgl. OLG München, v. 27.01,2004, 25 U 4931/03; LG Bonn, v. 28.10.2003, 10 O 394/03; LG Kiel VersR 1990, 785; Spielmann, a.a.O.). Soweit der Kl. einwendet, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, während der Durchführung der Renovierungsarbeiten die Wasser führenden Anlagen immer wieder abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, kann dem nicht gefolgt werden. Ein entsprechender zusätzlicher Aufwand kann die Obliegenheit nicht entfallen lassen (vgl. Spielmann, a.a.O.). Der Versicherungsnehmer hat es vielmehr in der Hand, entweder seiner Obliegenheit nachzukommen oder bei Nichteinhaltung der Obliegenheit sein Risiko durch erhöhte Kontrollen o.Ä. zu reduzieren.

Demgegenüber hat der Versicherer keine Möglichkeit, dem erhöhten Risiko entgegenzutreten. Im Übrigen hat der Sachverständige K überzeugend ausgeführt, dass ein Absperren und Entleeren der Leitungen mit geringem Aufwand in ein paar Minuten möglich war. Gegen diese Obliegenheit hat der Kl. verstoßen. Unstreitig hat er die Wasser führenden Leitungen nicht ständig abgesperrt, entleert und entleert gehalten. Dementsprechend hat er auf die Frage in der Schadensanzeige, ob das Rohrsystem entleert gewesen sei, mit “Nein’ geantwortet. Im Übrigen folgt aus dem hier erfolgten Austritt von Leitungswasser, dass nicht alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten wurden.

Aufgrund der erfolgten Obliegenheitsverletzung ist die Bekl. gem. § 6 Abs. 1 VVG a.F., der gem. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG anwendbar ist, i.V.m. § 8 Ziffer 4. der SVEP 2005 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kl. hat keinerlei Umstände dargelegt, die geeignet wären, die Verschuldensvermutung zu widerlegen. Soweit er angeführt hat, dass ihm ein wiederholtes Absperren, Entleeren und Entleerthalten während der Durchführung der Renovierungsmaßnahmen nicht zumutbar gewesen sei, kann dem wie ausgeführt nicht gefolgt werden, zumal die entsprechenden Maßnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen in wenigen Minuten erfolgen konnten.

Einem Berufen der Bekl. auf die Obliegenheitsverletzung steht auch nicht § 8 Abs. 2 VVG a.F. entgegen, weil die Obliegenheit kausal für den Eintritt des Schadens war. Wenn der Kl. alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hätte, hätte es nicht zu dem Leitungswasserschaden kommen können.

Die Bekl. hat auch wirksam gekündigt. … “

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