Natürlich gab es auch schon vor 1996 internationale Regelungen zum Fahrerlaubnisrecht. Das so genannte Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr beinhaltet auch zum Fahrerlaubnisrecht Bestimmungen, damit es möglich ist, in anderen Ländern Kraftfahrzeuge zu führen, obwohl man keine Fahrerlaubnis aus dem Land besitzt. Die Regelungen dazu sind im Kapitel IV, Art. 41 ff, genannt.[2] Der Grundsatz zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ergibt sich aus § 2 StVG. Wer ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis. Hier soll nicht auf alle Begrifflichkeiten eingegangen werden, festzuhalten bleibt, dass sich nicht nur die Studierenden bei der Polizei mit den Tatbestandsmerkmalen auseinandersetzen müssen.

Allein um den Begriff des Kraftfahrzeugs wurden Fachbeiträge veröffentlicht, als die so genannten Pedelecs die Straßen eroberten. In § 1 Abs. 2 StVG ist das Kfz definiert als Landfahrzeug, das mit Motorkraft angetrieben wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Wie ist dies nun bei einem Pedelec? Es fährt auf dem Land, ist nicht an Gleise gebunden, sondern frei lenkbar und hat einen Motor, der unterstützt. Damit die Bestimmungen für Fahrräder auch für diese Pedelecs anzuwenden sind, musste man im Jahr 2012 § 1 StVG erweitern. Dort wurde im Abs. 3 eine Definition geschaffen. Unter den genannten Bedingungen werden diese Fortbewegungsmittel wie Fahrräder behandelt. Bezogen auf das Thema dieses Beitrages muss § 2 Abs. 11 StVG beachtet werden: Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

[2] BGBl II 1977, 849 ff.

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