RA Michael Bücken

Zum wiederholten Male befassen sich die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe. Einen solchen Gesetzesantrag hat die Freie und Hansestadt Hamburg im Januar dieses Jahres im Bundesrat initiiert mit der Begründung, das geltende Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts biete den Gerichten lediglich die Geld- und Freiheitsstrafe als mögliche Hauptstrafen an und nur in einem engen Anwendungsbereich, nämlich bei Verkehrsstraf- und Zusammenhangstaten ein Fahrverbot als Nebenstrafe. Die Beschränkung auf Geld- und Freiheitsstrafen erscheine nicht mehr zeitgemäß, es bedürfe vielmehr einer weiteren Hauptstrafe. Die Aufwertung des Fahrverbotes zu einer solchen sei längst überfällig. Insbesondere wirke das Verbot, Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, als empfindliches Übel insbesondere auf gut situierte Täter ein, die mit einer Geldstrafe nicht oder nicht hinreichend zu beeindrucken seien. Das Fahrverbot müsse daher für die allgemeine Kriminalität geöffnet werden.

Dem erneuten Vorstoß, das Fahrverbot als Hauptstrafe einzuführen und auch bei der Verwirklichung von Delikten zu verhängen, die mit dem Straßenverkehr nicht das Geringste zu tun haben, muss mit Entschiedenheit entgegengetreten werden. Natürlich ist das Fahrverbot eine anerkannt wirksame "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme". Jeder Kraftfahrer, der nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit schon einmal ein ein- oder gar mehrmonatiges Fahrverbot hat verbüßen müssen, weiß um die erzieherische Wirkung und fürchtet die Konsequenz, bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften für eine begrenzte Zeit "aus dem Verkehr" gezogen zu werden. Fahrverbot im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen entspricht einem in der Pädagogik anerkannten Prinzip: Ein Kind, das sich beim Spiel nicht an die festgesetzten Regeln hält, wird für eine begrenzte Zeit von dem Spiel ausgeschlossen, um ihm zu verdeutlichen, dass Regeln dazu da sind, eingehalten zu werden und derjenige, der sich nicht an die Regeln hält, beim Spiel außen vor bleiben muss.

Aus diesem Grund ist das Fahrverbot von seinem Charakter her eine Nebenstrafe, die spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht ist.

Fahrverbote sind aber nicht geeignet, als Hauptstrafe eingesetzt zu werden, um etwa diejenigen Kriminellen zu beeindrucken, die entweder über sehr wenig oder sehr viel Geld verfügen. Bei diesen Tätergruppen steht zu erwarten, dass sie überhaupt nicht über ein Auto verfügen oder ein solches nur selten selbst lenken. Wenn man besonders wohlhabende Straftäter beeindrucken will, so wäre hierzu der jüngste Vorschlag der Bundesjustizministerin eher geeignet, nämlich eine Anhebung der Höhe der Geldstrafen.

Bei dem erneuten Gesetzesantrag zur Einführung des Fahrverbotes als Hauptstrafe kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es werde – wie so oft – der Versuch unternommen, durch Gesetzesänderungen oder neue Gesetze, das Verhalten von Menschen zu beeinflussen, die geneigt sind, sich über die geltenden Gesetze hinwegzusetzen. Soweit es sich bei den Gesetzesverstößen um Allgemeinkriminalität handelt, sind die vorhandenen Sanktionen meist völlig ausreichend, wenn man sie denn ausschöpft. Geldstrafen sind empfindliche Strafen, wenn sie den Einkommensverhältnissen des Täters entsprechen. Lassen sich Geldstrafen nicht beitreiben, ist die Ersatzfreiheitsstrafe gewiss eine sehr einschneidende Maßnahme. Es bedarf keines Katalogs weiterer Strafmaßnahmen neben den vorhandenen. Der Ruf nach neuen und schärferen Gesetzen wird in unserem Staat immer öfter laut, ohne dass man feststellen könnte, dass die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten überhaupt ausgeschöpft wurden. Man mag darüber diskutieren, ob der eine oder andere Straftäter vielleicht zu milde bestraft wird. Um diesem Missstand Einhalt zu gebieten, bedarf es jedoch keiner weiteren Strafen, sondern zunächst nur der Ausschöpfung des vorhandenen rechtlichen Rahmens. Der Ruf nach neuen Strafen ist Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit des Staates. Es wird auf negative und teilweise wirkliche erschreckende Vorkommnisse mit neuen Gesetzen und Verschärfungen reagiert in dem Bestreben: "Wir machen jetzt ein neues Gesetz und alles wird gut!" Nach kurzer Zeit ist dann festzustellen, dass gar nichts besser geworden ist und erneut ertönt der Ruf nach neuen Vorschriften oder Verschärfungen.

Wenn Geld- und Freiheitsstrafen keine Prävention bewirken, so muss man gesellschaftspolitisch ansetzen, um bestimmte Verhaltensweisen von Menschen positiv zu beeinflussen. Das Fahrverbot als Hauptstrafe ist nicht einmal vordergründig von irgendeinem Nutzen, der Gedanke hieran sollte daher schleunigst und endgültig zu den Akten gelegt werden.

RA Michael Bücken, Fachanwalt für Verkehrsrecht, HECKER, WERNER, HIMMELREICH & NACKEN Partnerschaft, Köln

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