Geldstrafe mit 8 kg Münzgeld bezahlt

Auf einer Raststätte der A5 kontrollierte die Polizei einen rechtskräftig verurteilten Dieb, der dem Staat noch eine Geldstrafe von 800 EUR schuldig war. Er zahlte die Strafe an Ort und Stelle mit „zufällig“ mitgeführten Münzgeldrollen.

Manchmal kommen Delinquenten auf seltsame Ideen, um staatliche Behörden zu ärgern. Eine immer mal wieder praktizierte Methode ist die Zahlung von Strafen oder Bußgeldern in kleinen Münzen. Meist lassen sich die Behörden dadurch nicht beeindrucken, zeigen sich großzügig und akzeptieren die Zahlung mit Kleingeld. Ein besonders kurioser Fall ereignete sich kürzlich auf einer Raststätte an der A5 nahe dem baden-württembergischen Hartheim.

Kontrollierter Fahrer schuldete noch die Begleichung einer Geldstrafe

Im Rahmen einer Routinekontrolle eines Autofahrers stellte sich heraus, dass es sich um einen verurteilten Straftäter handelte. Der 38-jährige, rechtskräftig verurteilte Dieb war auf der A5 mit seiner Ehefrau nach Bulgarien unterwegs und legte auf der Autobahnraststätte eine Pause ein. Die Kontrolle ergab, dass der Fahrer dem Staat noch eine Geldstrafe in Höhe von 800 EUR schuldete. Ohne Begleichung der Schuld wollten die kontrollierenden Beamten den Delinquenten nicht weiterfahren lassen.

Geldstrafe mit Münzgeldrollen bezahlt

Zufällig führte der Betroffene diverse Rollen mit Münzgeld mit sich, die einen Gegenwert von knapp 800 Euro verkörperten. Er händigte darauf freiwillig den Beamten die Münzgeldrollen mit einem Gesamtgewicht von ca. 8 Kilo aus und legte noch ein paar Scheine drauf. Damit wurde die geschuldete Summe erreicht.

Mitgeführte Münzgeldrollen sind kein Indiz für Straftat

Die sich den Polizeibeamten aufdrängenden und von ihnen geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Herkunft des Geldes vermochte der Betroffene zwar nicht zu zerstreuen, andererseits existiert kein Erfahrungssatz, dass mitgeführte Münzgeldrollen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat stammen. Die kontrollierenden Beamten akzeptierten nach einiger Überlegung die Begleichung der Strafe auf diese ungewöhnliche Weise. Der Fahrer und seine Ehefrau durften die Fahrt nach Bulgarien fortsetzen.

Hintergrund:

In der Praxis müssen sich Behörden gar nicht so selten mit der Begleichung von Strafen oder Bußgeldern mit Münzgeld auseinandersetzen. Häufig handelt es sich dabei um die „Rache des kleinen Mannes“, der die geforderte Zahlung nur widerwillig leistet und es den Behörden noch mal so richtig zeigen will. Aber dürfen Delinquenten Zahlungen in dieser Form leisten und was müssen Behörden oder auch Ladenbesitzer akzeptieren, wenn Zahlungspflichtige mit einem Sack voller Münzgeld erscheinen?

Niemand muss unbegrenzt Münzgeld akzeptieren

Eine Antwort gibt das MünzG, das auf Art. 11 EG-VO 974/98 beruht. Gemäß § 3 Abs. 1 MünzG ist niemand verpflichtet, eine Zahlung sowohl mit EU-Gedenkmünzen als auch mit sonstigen EU-Münzen von mehr als 200 EUR, maximal 50 einzelne Münzen, bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Dies gilt für Behörden ebenso wie für Privatpersonen, Geschäfte, Gaststätten und Hotels. Für Geschäftsleute gilt allerdings insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Manche Einzelhandelsläden hängen in ihren Geschäften AGB aus, wonach Münzgeld nur bis zu einer bestimmten Größenordnung akzeptiert wird.

Ausweg: Umtausch bei der Deutschen Bundesbank

Für Personen, die im Besitz größerer Münzgeldmengen sind, bietet die Deutsche Bundesbank einen Ausweg. Jeder hat das Recht, Euro-Münzen in beliebiger Stückzahl kostenfrei bei den Filialen der Deutschen Bundesbank in Banknoten einzutauschen. Eine Reihe von Banken stellt darüber hinaus Münzgeldautomaten zur Verfügung und nimmt Münzen ebenfalls zum Umtausch in Banknoten an, häufig aber von der eigenen Kundschaft und nicht selten gegen Gebühren.

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