Rz. 82

Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln, d. h. von inländischen und ausländischen Banknoten und Münzen, sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 1 UStG umsatzsteuerfrei. Ausgenommen davon sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 2 UStG gesetzliche Zahlungsmittel, die nicht als solche, sondern wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts umgesetzt werden. Diese Einschränkung bezweckt, dass Geldsorten, die im Verkehr als Waren gelten, auch umsatzsteuerlich als Waren behandelt werden.[1]

 

Rz. 83

Die Steuerbefreiung setzt die Steuerbarkeit des Umsatzes voraus. Daher scheiden Zahlungen, die bloßen Entgeltcharakter haben oder denen keine Gegenleistung gegenübersteht, für die Anwendung der Vorschrift aus. Auch das Wechseln großer Scheine in Kleingeld (und umgekehrt) am Bankschalter stellt als solches mangels Entgelts keinen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Hingegen erbringt die Bank mit dem Umtausch eine Leistung, die bei Berechnung einer Gebühr steuerbar, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei ist.

 

Rz. 84

Bargeld wird nicht dadurch zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, dass es das Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG für eine Lieferung oder Leistung ist. Vielmehr bleibt es i. d. R. – entsprechend seiner finanzpolitischen Bedeutung – lediglich der "im Verkehr anerkannte Wertmesser und Wertträger" und dementsprechend umsatzsteuerrechtlich lediglich Entgelt für die Leistung und Bemessungsgrundlage für den Umsatz. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass das Umsatzsteuerrecht Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erfasst.[2] Das unentgeltliche Wechseln einer Banknote in Kleingeld ist daher keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne. Anders ist es dagegen, wenn ein Unternehmer gegen Entgelt in- und ausländische Banknoten und Münzen an- und verkauft. Dann erbringt der Unternehmer eine wirtschaftliche Leistung, und zwar in Form einer sonstigen Leistung.[3]

 

Rz. 85

Gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Vonseiten des Schuldners ist die Tilgung einer Geldschuld mit etwas anderem als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart oder vom Gläubiger nachträglich akzeptiert wird, wozu dieser aber nicht verpflichtet ist. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion ist seit dem 1.1.2002 das Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel. Gem. Art. 128 Abs. 1 S. 3 EUAV (inhaltsgleich im deutschen Recht § 14 Abs. 1 S. 2 Bundesbankgesetz – BBankG) sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel. Im Inland sind dies die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Banknoten[4] und die von der Bundesrepublik ausgegebenen Scheidemünzen.[5] Die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel endet beim Aufruf von Banknoten zur Einziehung der Geldsorte mit dem Ablauf der Umtauschfrist.[6] Beim Euro-Münzgeld gibt es eine eingeschränkte Annahmepflicht. Gemäß der Art. 11 S. 3 EGV Nr. 974/98 v. 3.5.1998 ist mit Ausnahme der ausgebenden Behörde niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

 

Rz. 86

Gesetzliche Zahlungsmittel i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG sind auch ausländisches Papier- und Münzgeld, dem durch gesetzliche Regelung des Ausgabestaates für sein Gebiet die Funktion als Zahlungsmittel und Wertmesser zugewiesen ist. Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.[7]

Nach der EuGH-Rechtsprechung[8] handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt. Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden von der Finanzverwaltung auch andere sog. virtuelle Währungen (sog. Kryptowährungen) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles S...

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