Anmerkung

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. In Durchschnittsfällen fällt für die Regulierung in Verkehrsunfallsachen im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr an (BGH NJW 2006, 1511 = zfs 2006, 408 = RVGreport 2006, 236 (Hansens) = AGS 2006, 408 = AnwBl. 2006, 418; OLG München zfs 2007, 48 mit Anm. Hansens; BGH zfs 2007, 102 mit Anm. Hansens). Zutreffend ist das AG hier davon ausgegangen, dass die mehreren telefonischen Unterredungen des Rechtsanwalts der Klägerin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowie die Teilnahme an dem Ortstermin des Sachverständigen den Gebührensatz erheblich angehoben haben. Ohne nähere Erörterungen hat das AG dabei angenommen, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war (siehe Anm. zu Nr. 2300 VV RVG).

Die Berechnung der zuerkannten Geschäftsgebühr kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nämlich im Verhältnis zu den Beklagten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, so BGH zfs 2008, 164 f. mit Anm. Hansens = RVGreport 2008, 111 (Hansens). Danach hätte sich hier folgende Berechnung ergeben: Die Klägerin hatte Schadensersatzansprüche – ohne Anwaltskosten – in Höhe von 2110,31 EUR errechnet. Das AG war von einer Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 hiervon mit 1406,87 EUR ausgegangen. Die ersatzfähigen Anwaltskosten berechnen sich somit wie folgt:

 
1. 1,8 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 1406,87 EUR) 189,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe: 209,00 EUR

Das AG hat demgegenüber die ersatzfähigen Anwaltskosten auf 151,09 EUR ermittelt. Die Differenz ist auch nicht dadurch zu erklären, dass das AG von der berechneten 1,8 Geschäftsgebühr in Höhe von 189,00 EUR zu Unrecht den Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs 4 VV RVG in Höhe einer 0,75 Gebühr abgezogen hätte, was gebührenrechtlich und erstattungsrechtlich falsch gewesen wäre.

Heinz Hansens

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