Das AG hat dem Beschuldigten gem. § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Er fuhr auf einem Radweg einen E-Scooter, obwohl sein Blutalkoholgehalt dabei mindestens 1,28‰ betragen habe. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das AG sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen, da für deren Annahme in Bezug auf E-Scooter die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6‰ maßgeblich sei. Das LG hat auf die Beschwerde des Beschuldigten den Beschluss des AG aufgehoben.

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