Die Berufung des Klägers ist gem. § 511 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 BGB.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den § 115 Abs. 1 VVG zu. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat vorliegend die von nahezu allen Oberlandesgerichten entwickelte Rechtsprechung zur Ersatzpflicht bei Vorschäden, die vom Bundesgerichtshof im Wesentlichen bestätigt worden ist, angewandt.

Hierbei ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, wonach es auch hinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten obliegt, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands darzulegen, d.h. die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen oder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO. Danach genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2019, Az.: VI ZR 377/18; zitiert nach juris). Sofern der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, so ändert sich an diesen Grundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten (vgl. BGH, a.a.O.).

Der haftungsbegründende Tatbestand, d.h. das Unfallereignis vom 11.1.2020 steht hier fest. Ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Die Beklagten haben allerdings bestritten, dass die geltend gemachten Schäden auf den Unfall vom 11.1.2020 zurückzufahren sind, vielmehr lasse sich nicht ausschließen, dass diese auf das Unfallereignis im Jahr 2016 zurückzuführen seien.

Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass der Geschädigte in einem solchen Fall verpflichtet ist, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen und substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Vorschäden vor dem erneuten Unfallereignis repariert und auch sach- und fachgerecht behoben worden sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2015, Az.: 1 U 32/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2019, Az.: 22 U 190/18; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.11.2017, Az.: 6.11.2017, Az.: 1 U 79/17, KG Berlin, Urt. v. 10.7.2017, Az.: 11 U 79/16; jeweils zitiert nach juris). Dabei sind an die Darlegung der Reparatur von Vorschäden strenge Anforderungen gestellt worden. Mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht behoben worden, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.2018; jeweils zitiert nach juris). Noch wertergehend wird von dem Geschädigten teilweise verlangt, dass er den konkreten Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darlegt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2009, Az.: 12 U 9/09; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 4.6.2018, Az.: 15 U 7/18; jeweils zitiert nach juris).

Diese Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2019, Az.: VI ZR 377/18, nur für die Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Unfallfahrzeug unbeschädigt erworben hat und er über die Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte.

Vorliegend fehlt hierzu jeder Sachvortrag des Klägers. Als Indiz spricht für eine Kenntnis des Klägers von den Vorschäden der Umstand, dass ausweislich des Kaufvertrages vom 2.1.2019 das Fahrzeug von dem Kläger für einen Kaufpreis von 35.000,– EUR erworben worden ist, wohingegen der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in dem DEKRA Gutachten vom 13.9.2016 mit lediglich 23.500,– EUR brutto geschätzt worden ist sowie der Umstand, dass in dem Kaufvertrag die Fahrzeugangabe "Das Fahrzeug ist unfallfrei" nicht angekreuzt worden ist.

Im Übrigen bedarf es auch in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation jedenfalls eines geeigneten Beweisantritts zur sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden.

Derartige Beweise wurden von dem Kläger nicht angeboten, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der fachgerechten Reparatur der Vorschäden scheitert bereits daran, dass der Kläger die Schäden aus dem Unfall vom 11.1.2020 durch die Reparatur bei dem Autohaus K. reparieren ließ. Soweit der Kläger zu seiner Behauptung, das Fahrzeug wäre ohne sach- und fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Jahr 2016 nicht noch 50.000 km ge...

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