Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen 3 O 265/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.2.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg, Az. 3 O 265/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Das LG hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug des Klägers von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, so dass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist.

1) Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urt. v. 6.5.2014 - I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urt. v. 2.3.2010 - I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rz. 49 - zitiert nach juris). Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urt. v. 6.5.2014 - I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).

2) Das Fahrzeug des Klägers hat Vorschäden im gesamten Anstoßbereich erlitten. Ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. S. & P. vom 8.5.2012, dort Seiten 3 und 5, wurde durch den streitgegenständlichen Unfall die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front des Pkw BMW beschädigt. Der Anstoß- und Schadensbereich deckt sich mit dem Anstoß- und Schadensbereich des Vorschadens vom 22.7.2010. Dort wurde der Pkw BMW ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. T. G. vom 28.7.2010 an der gesamten linken Fahrzeugseite und im Frontbereich beschädigt. Dementsprechend ist nach beiden Schadensgutachten u.a. die Instandsetzung der Seitenwand hinten links, die Lackierung der linken Tür und die Instandsetzung und Lackierung des vorderen Stoßfängers erforderlich. Der vordere Stoßfänger wurde ausweislich des Schadensgutachtens des T.-S. vom 9.6.2011 auch bei dem Unfall vom 31.5.2011 derart beschädigt, dass er erneuert werden muss. Schließlich ist den Umständen nach nicht auszuschließen, dass der Frontbereich des Fahrzeugs des Klägers im Anstoßbereich auch durch das Schadensereignis im November 2011 beschädigt worden ist. Gegen die Feststellung des LG, dass das Fahrzeug von relevanten Vorschäden mit Schadensüberlagerung betroffen ist, wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht weiter.

3) Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung hat der Kläger nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt, weshalb das LG dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen F. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden zu Recht nicht nachgegangen ist. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers ist unbegründet.

a) Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder stellen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen tauglichen Nachweis dar. Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem - jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. Die Aussage des Zeugen U. C., nach welcher der Zeuge F. die Reparaturen in seiner Werkstatt bzw. Garage ohne Rechnung durchgeführt haben soll, ist auch ein Indiz für eine lediglich oberflächliche Reparatur. Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Ges...

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