Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 103/17)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.12.2017 (11 O 103/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.06.2018.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senates offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 20.3.2018, mit welchem er seine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Ansicht zum Bestehen der Aktivlegitimation und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens dargelegt hat, ist keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage angezeigt: Der Kläger ist zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - als aktivlegitimiert anzusehen, er kann jedoch - auch unter Berücksichtigung der gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen - keine Zahlung von Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 10.01.2017 verlangen.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger allerdings als aktivlegitimiert anzusehen. Für seine Stellung als Eigentümer des verunfallten B B2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 72 spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, die zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache eingreift.

Durch die Regelung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Besitzer im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthoben, dass und auf welcher Grundlage er Eigentum erworben hat. Zwar muss derjenige, der sich auf § 1006 Abs. 1 BGB beruft, die Vermutungsbasis - seinen unmittelbaren Besitz - nachweisen und darüber hinaus die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 - 4 U 406/11, juris Rn. 23). Dies ist dem Kläger jedoch gelungen, da die unstreitigen Indizien sowie sein Vortrag es rechtfertigen, seinen von den Beklagten bestrittenen Besitz festzustellen. Dabei spricht für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Fahrzeug nicht nur seine Haltereigenschaft (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 - 4 U 406/11, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschl. v. 25.1.2010 - 27 U 23/09, juris Rn. 9). Des Weiteren hat der Kläger ausweislich der Rechnung des Autohauses K gemäß den Lieferbedingungen das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug, das sich über die Fahrgestellnummer identifizieren lässt, erhalten. Aus dem in der Rechnung verwendeten Begriff "erhielten" kann der Rückschluss auf die Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft und damit das Vorliegen von Eigenbesitz gezogen werden. Dies gilt umso mehr, als die Rechnung auch explizit als "Annahmetag" den 12.10.2016 benennt. Weiterhin spricht für die tatsächliche Sachherrschaft des Klägers, dass dieser das Fahrzeug nach dem 12.10.2016 mehrfach und zwischen den Parteien unstreitig bei einem Kfz-Sachverständigen der E zur Begutachtung vorgeführt hat und die Buchstabenkombination des amtlichen Kennzeichens (XX-YY 72) den Initialen des Klägers entspricht, was den Rückschluss auf ein Wunschkennzeichen erlaubt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 - 4 U 406/11, juris Rn. 24). Die demnach für den Kläger sprechende Eigentumsvermutung, die nicht voraussetzt, er Kläger vorträgt, auf welche Weise er das Fahrzeug erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt. Dies kann nur durch den Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO erfolgen (OLG Köln, Urt. v. 22.4.2015 - 11 U 154/14, juris Rn. 4), der hier nicht geführt wurde, da der Vortrag der Beklagten sich lediglich im Bereich der bloßen Spekulation bewegt.

2. Dem Kläger ist es jedoch - auch unter Beachtung seines vom Gericht des ersten Rechtszuges als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes vom 28.9.2017 und seines Vortrags im Schriftsatz vom 21.9.2017 - nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, welcher konkrete Schaden gerade durch das Unfallereignis am 10.1.2017 entstanden ist.

a. Das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 21.9.2017 und vom 28.9.2017 ist zwar nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung ist nur anwendbar auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nach § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO oder nach § 340 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die betreffenden Angriffsmittel im ersten Rechtszuge nicht zu Recht zurückgewiesen wurden. Ob dabei, wie vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, eine Überschneidung seines Sc...

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