Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegt.

2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war.

3. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.

4. Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.09.2011; Aktenzeichen 14 O 123/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.9.2011 (Geschäftsnummer 14 O 123/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.867,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2010 und weitere 243,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 24 v.H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 76 v.H. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 20 v.H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 v.H. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 24 v.H. und der Beklagten zu 3 zu 76 v.H., diejenigen zweiter Instanz dem Kläger zu 20 v.H. und der Beklagten zu 3 zu 80 v.H. auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.587,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten unter Behauptung eines Verkehrsunfallereignisses samtverbindlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 2 war im Jahre 2009 Halterin des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 unter Behauptung einer vom Beklagten zu 1 als Fahrer dieses Fahrzeugs am 14.11.2009 verursachten Beschädigung des Pkw Daimler Benz E 280 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen zum Schadensersatz i.H.v. 9.209,34 EUR auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 5.1.2010.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des Pkw Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses Fahrzeug habe er am 14.11.2009 auf dem Großen Markt in Saarlouis ordnungsgemäß geparkt gehabt. Der Beklagte zu 1 sei mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen beim Ausparken infolge von Unaufmerksamkeit gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gefahren. Der dem Kläger durch das Unfallereignis entstandene Schaden setze sich aus Reparaturkosten i.H.v. 6.970,66 EUR netto, einer Wertminderung i.H.v. 1.000 EUR, Kosten des Haftpflichtschadengutachtens R. i.H.v. 1.019,90 EUR netto und einer Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR zusammen. Ferner hat der Kläger Ersatz außergerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 399,73 EUR brutto begehrt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.015,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2010 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 399,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Klage ist den Beklagten zu 1 und 3 am 10.5.2010 und der Beklagten zu 2 am 12.5.2010 zugestellt worden (Bd. I Bl. 46 bis 48 d.A.).

Die Beklagten zu 2 und 3 und die Streithelferin des Beklagten zu 1 haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Halter und Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen sei und sich am 14.11.2009 der in der Klageschrift vorgetragene Unfall ereignet habe. Selbst unterstellt, dass es tatsächlich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei, werde bestritten, dass die in dem Haftpflichtschadengutachten R. angeführten Schäden von 6.970,66 EUR netto unfallbedingt seien, zumal das Fahrzeug des Klägers Vorschäden aufgewiesen habe. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt sei die Erstattung einer Wertminderung i.H.v. 1.000 EUR und von Sachverständige...

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