Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Besitzer seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein. Er ist nicht gehalten, im Sinne einer sog. sekundären Darlegungslast seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet.

 

Normenkette

BGB § 1006 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2011; Aktenzeichen 6 O 118/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.9.2011 - 6 O 118/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, er sei am ... 2009 Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, damaliges Kennzeichen ..., gewesen, nachdem er das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber, dem Zeugen T., mit Kaufvertrag vom ... 2009 erworben habe. Er sei mit diesem Fahrzeug am ... 2009 unterwegs gewesen, als der Zeuge M.-O. mit seinem Fahrzeug von rechts kommend aus einer untergeordneten Straße "Am B." heraus gefahren sei und unter Missachtung der Vorfahrt des Klägers, der die befahren habe, mit dem klägerischen Fahrzeug zusammengestoßen sei. Hierbei sei die rechte hintere Seite in Höhe der hinteren rechten Tür beschädigt worden. Der Schaden betrage 6.067,32 EUR (netto). Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in Bulgarien reparieren lassen.

Der Kläger selbst sei bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden. Er habe eine Beule am rechten Hinterkopf, ein HWS-Syndrom mit schmerzhaften Nackenmuskelverspannungen und eine Schädigung der rechten Hand erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei er in dem von ihm dargestellten Umfang in der Erwerbsfähigkeit gemindert worden. Er erachtet ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR für angemessen.

Weiterhin hat der Kläger Ansprüche auf Nutzungsausfall für die Dauer von sechs Arbeitstagen und Ausgleich der Gutachterkosten geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger auf Erstattung der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten angetragen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.567,82 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen;

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Sachverständigen R. H., auf die Rechnung vom 7.11.2003 mit der Rechnung Nummer ... einen Betrag von 783,02 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an den Kläger 718,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass es zu dem Unfallgeschehen an Ort und Stelle zur angegebenen Zeit gekommen sei. Insbesondere hat die Beklagte bestritten, dass der Unfall plötzlich und ohne bzw. gegen den Willen der Beteiligten geschehen sei. Für eine Unfallmanipulation sprächen insbesondere der lückenhafte klägerische Vortrag und das Nichtvorhandensein von neutralen Zeugen. Hierbei sei von Relevanz, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht eindeutig dem Unfallgeschehen habe zuordnen können. Es stehe fest, dass Teile der im Gutachten des Gutachters Dr. P. vom 16.3.2010 beschriebenen Schäden mit dem behaupteten Unfallmechanismus nicht kompatibel seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das bei der Beklagten versicherte gegnerische Fahrzeug erst kurz zuvor auf den Versicherungsnehmer der Beklagten zugelassen worden sei und in dieser Zeit bereits in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen sei, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Tatsachenfeststellung des LG, soweit das LG die Unfallschilderung des Klägers nicht für glaubhaft erachtet hat.

So habe der Zeuge M.-O. den Unfallverlauf glaubhaft geschildert. Im Kern habe der Zeuge bestätigt, dass er die Vorfahrt des Klägers missachtet und mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen...

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