Der Beklagtenvertreter legte mit einer Berufungsschrift v. 17.6.2019, eingegangen per Fax beim LG Mannheim am 18.6.2019, gegen ein am 17.5.2019 zugestelltes Urteil Berufung ein. Am 28.6.2019 beantragte er hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, am 17.6.2019 ab 17.17 Uhr bis um 23.16 Uhr die Übersendung per Fax von drei unterschiedlichen, auf ordnungsgemäße Funktion überprüften Faxgeräten und -anschlüssen durchgängig ohne Erfolg versucht zu haben. Die Übersendung sei stets an die bekannte Faxnummer des LG versucht worden. Die Ermittlung weiterer Faxanschlüsse des Gerichts sei fehlgeschlagen. Da Versendungen über die Faxgeräte des Büros des Beklagtenvertreters an andere Empfänger geglückt seien, müsse das Empfängerfaxgerät des Gerichts einen technischen Fehler aufgewiesen haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hatte Erfolg.

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