Legt der Geschädigte erst im Prozess substanziiert dar, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall noch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weitergenutzt hat, stellt sich die Frage, wie sich der weitere Prozessverlauf gestaltet.

Eine Klagerücknahme würde grundsätzlich gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Kostentragungspflicht des Versicherers führen, obwohl der Geschädigte durch die vorprozessuale Verweigerung der Auskunft Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt im Falle der unmittelbaren Leistungsklage auf Rückzahlung nicht vor, weil die Klage von Anfang an unbegründet war und die Darlegung des Geschädigten im Prozess daher kein erledigendes Ereignis i.S.d. § 91a ZPO darstellt.[30] Allein im Falle der Auskunfts- oder Stufenklage käme nach Erteilung der begehrten Auskunft eine Erledigungserklärung in Betracht, um gem. § 91a ZPO eine Kostentragungspflicht des Geschädigten zu erreichen.[31]

Allerdings ist die prozessuale Situation vergleichbar mit derjenigen der Drittschuldnerklage, wenn der Drittschuldner nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seiner Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht nachkommt, dadurch der Gläubiger zur Drittschuldnerklage veranlasst wird und die Drittschuldnererklärung erst im Prozess ergibt, dass keine pfändbaren Ansprüche bestehen. Auch bei dieser Konstellation liegt kein erledigendes Ereignis i.S.d. § 91a ZPO vor, weil die (Zahlungs-) Klage von Anfang unbegründet war. In diesen Fällen ist anerkannt, dass der Gläubiger sodann mit seiner anhängigen Klage gem. §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO den materiellen Erstattungsanspruch mit der Feststellungsklage[32] oder bezifferten Leistungsklage[33] geltend machen kann.

Obwohl sich der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch in den Fällen der fehlenden Drittschuldnererklärung unmittelbar gesetzlich aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt, dürfte bei Annahme einer Auskunftspflicht des Geschädigten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist auch dort jedenfalls ein Verzug gem. § 286 BGB zum Schadensersatz verpflichten.

Folglich lässt sich die Rechtsprechung zur Drittschuldnerklage, wonach der Gläubiger nach Auskunfterteilung seinen Klagantrag auf die Kostenerstattung umstellen kann, auf Grund einer vergleichbaren Interessenlage auf die Konstellation zwischen Haftpflichtigem und Geschädigtem übertragen. Dies ermöglicht es, bei einem Verzug des Geschädigten mit seiner Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft erst im Prozess dem Versicherer einen Prozessverlust zu ersparen. Stellt sich sodann allerdings heraus, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Schadensersatznorm nicht vorliegen, z.B. weil der Geschädigte vom Versicherer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht wirksam oder nicht nachweisbar in Verzug gesetzt wurde, lässt sich eine Abweisung der Klage für den Versicherer freilich nicht vermeiden.

[30] Vgl. z.B. BGH NJW 1981, 990; dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Köln 2009, § 91a Rn 3.
[31] Dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 58, Stichwort: Stufenklage.

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