Am 11.12.2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 5162). Das Gesetz ist in großen Teilen am 12.12.2021 in Kraft getreten. Es sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15.3.2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse sind in diesen Einrichtungen ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Zudem werden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die gerade erst durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl I S. 4906) geändert worden sind (siehe hierzu zfs 2021, 662), erneut geändert. So können bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25.11.2021 erlassen haben und bislang bis 15.12.2021 befristet waren, bis zum 19.3.2022 in Kraft bleiben. Ferner ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen. Zudem werden die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1013. Sitzung des Bundesrates am 10.12.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge