Hier gab es mit der 7. Verordnung eine Änderung der Nr. 1a des Abs. 3, der die Verbotsgründe enthält. Genutzt werden darf die Fahrerlaubnis nicht von Personen, die das nach § 10 Abs. 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Eine Anerkennung aus EU/EWR-Staaten soll daher wieder möglich sein. Mit der 8. Verordnung wird im Rahmen der Übersetzung eines ausländischen Führerscheins eine Streichung des Berufskonsularbeamten bzw. Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat vorgenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge