Auch wenn sämtliche Alkoholvorfälle in der Wohnung bzw. in einem Falle im nahen Umfeld des häuslichen Bereiches des Kraftfahrers vorgefallen sind und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr standen, kann hieraus auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 18.09.2000 – 9 W 5/00 (zfs 2001, 92) nicht bereits gefolgert werden, dass der fehlende konkrete Bezug der einzelnen Vorfälle mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen der Rechtsmäßigkeit der Untersuchungsanordnung entgegensteht. Zwar hat das OVG a.a.O. die Erforderlichkeit des Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr herausgestellt.

Im Hinblick auf zahlreiche nächtliche Trinkepisoden, die am darauf folgenden Morgen einen relevanten Restalkoholgehalt erwarten lassen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei einem Vorfall eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung unter Einfluss alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat, können genügende Tatsachen vorhanden sein, die einen Gefahrenverdacht zu begründen vermögen und es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Antragsteller erneut in einer derartigen Situation am Straßenverkehr teilnehmen wird.

(Leitsatz der Schriftleitung)

VG des Saarlandes, Beschl. v. 9.10.2007 – 10 L 1115/07 (rechtskräftig)

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