Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lag (vereinfacht) ein deutsch-französischer Erbfall zu Grunde.

Der Erblasser, Herr Adrien Théodore Oberle, ein französischer Staatsangehöriger ist am 28.11.2015 (d. h. nach dem 17.8.2015) mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Mangels einer erbrechtlichen Rechtswahl kam somit französisches Erbrecht zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Aufgrund gesetzlicher Erbfolge (nach französischem Erbrecht wurde der Erblasser (unstreitig) von seinen beiden Söhnen zu je ein Halb beerbt. Der Nachlass umfasste Vermögen in Frankreich und Deutschland.

Frankreich: Ein französisches Gericht (Tribunal d’ instance) hat auf Antrag der Erben ein Erbzeugnis (nach französischem Recht) ausgestellt, wonach die beiden Söhne jeweils zur Hälfte Erben sind.
Europa: Das französische Gericht stellte ferner ein Europäisches Nachlasszeugnis mit gleichem Inhalt aus (Art. 62 ff EUErbVO). Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so dass die Gerichte in Frankreich insoweit international zuständig waren (siehe Art. 4 und Art. 64 EuErbVO; zur Rechtslage in Deutschland siehe auch §§ 33 ff IntErbRVG).
Deutschland: Schließlich beantragten die Erben in Deutschland einen Erbschein (und zwar einen (beschränkten) Fremdrechts-Erbschein nach französischem Erbrecht, §§ 2353 ff BGB und §§ 352 ff, 352 c FamFG). Die Erben haben den Antrag beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt, nachdem der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich daraus, dass zum Nachlass Gegenstände im Inland (Deutschland) gehörten (§§ 105, 343 FamFG).

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