Der Pflichtteilsanspruch des Auskunftsgläubigers bestimmt sich nach dessen Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert, vgl. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit Blick auf die Pflichtteilsquote ist dem Pflichtteilsberechtigten daher im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB zunächst mitzuteilen, wie viele gesetzliche Erben der Erblasser hinterlassen hat[2] und ob einer der gesetzlichen Erben entsprechend § 2310 Satz 2 BGB durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 2303 Abs. 2, 2307 Abs. 1, 1931, 1371 Abs. 3 BGB muss die Auskunft insbesondere Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet war und, falls dem so war, in welchem Güterstand er lebte sowie ob der überlebende Ehegatte enterbt wurde oder das Erbe bzw. ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.[3] Wenn zur Zeit des Erbfalls entweder die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat oder wenn die Voraussetzungen für die Eheaufhebung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Aufhebung gestellt hat, ist hierüber aufgrund der Regelungen der §§ 1933, 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso Auskunft zu erteilen.

In Bezug auf den angesprochenen Nachlasswert ist anerkannt, dass sich die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 BGB zum einen auf den tatsächlichen Nachlass (dazu nachfolgend 1.) und zum anderen bei entsprechender Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten auf den fiktiven Nachlass (dazu nachfolgend 2.) erstrecken muss. In diesem Zusammenhang besteht zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten häufig Streit über den genauen Umfang der geschuldeten Auskunft, der durch vermeintlich neue Vermögensformen (dazu nachfolgend 3.) noch verschärft werden wird. Aufgrund dessen und weil die inhaltlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis identisch sind wie die an ein entsprechendes Verzeichnis eines Notars,[4] werden die einzelnen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Auskunft nach § 2314 Abs. 1 BGB nachfolgend vorab dargestellt, bevor auf die Besonderheiten eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingegangen wird.

[2] Riedel, in: Damrau/Tanck, 3. Aufl. 2014, § 2314 BGB Rn 21.
[3] S. OLG Düsseldorf, NJW 1996, S. 3156; Blum, in: BeckOGK, Stand 2017, § 2314 BGB Rn 7.3; G. Müller, in: BeckOK, Stand 2017, § 2314 BGB Rn 14; Herzog, in: Staudinger, Stand 2015, § 2314 BGB Rn 27 a; Lange, in: MüKo, 7. Aufl. 2017, § 2314 BGB Rn 15; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2314 BGB Rn 21. Zur insofern bestehenden Pflicht zur Vorlage von Belegen in Form des Ehevertrags Klingelhöffer, NJW 1993, S. 1097, 1102; Schlitt, ZEV 2007, S. 515, 517.
[4] Auch BGH, NJW 1961, S. 602, 603; Becker/Horn, ZEV 2007, S. 62, 64; Herzog, in: Staudinger, § 2314 BGB Rn 11, 70 betonen, dass keine inhaltlichen Unterschiede zwischen den Auskünften nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB bestehen. A.A. offenbar Keim, ZEV 2007, S. 332.

1. Tatsächlicher Nachlass

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bemisst sich neben der Pflichtteilsquote nach dem Nachlasswert. Um den Wert des Nachlasses zu ermitteln, ist zunächst dessen Bestand festzustellen. Der sog. Nettonachlass bestimmt sich aus der Differenz zwischen Nachlassaktiva einerseits und Nachlasspassiva andererseits.[5] Daraus folgt, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen hin Auskunft über den vom Erblasser hinterlassenen Aktiv- sowie Passivbestand erteilen muss.[6] Dabei ist der Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, vgl. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB.[7]

Demnach werden unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Nachlasses die Vermögenspositionen nicht erfasst, die bei Eintritt des Erbfalls bereits aus dem Erblasservermögen ausgeschieden waren; sie können indes im Rahmen des fiktiven Nachlasses zu berücksichtigen sein. Ebenfalls von der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht umfasst ist der Nachlass, auf den ausländisches Erbrecht Anwendung findet. Mithin ist in Fällen der Nachlassspaltung lediglich Auskunft zu erteilen über den Nachlass, der nach deutschem Erbrecht vererbt wird.[8] Da durch Art. 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 EuErb-VO Nachlassspaltungen grundsätzlich vermieden werden,[9] dürfte sich die Auskunftspflicht aus § 2314 BGB zukünftig vermehrt auch auf im Ausland belegenes Nachlassvermögen erstrecken. Sollte der Erbe dennoch eine Nachlassspaltung annehmen und deshalb nur eingeschränkt Auskunft erteilen, ist er gehalten, die seiner Annahme zugrunde liegenden Umstände dem Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen, damit letzterer die Einschätzung des Erben überprüfen kann.

[5] G. Müller, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2311 BGB Rn 1.
[6] BGH, NJW 1961, S. 602, 602 f; NJW 1984, S. 487; OLG Karlsruhe, ErbR 2015, S. 158; G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 12; Kind, ZErb 2018, S. 139.
[7] BGH, NJW 1961, S. 602.
[8] S. OLG Celle, NJOZ 2003, S. 2050, 2057; OLG Koblenz, ZEV 2010, S. 262, 263; Birkenheier, in: jurisPK, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB Rn 5; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 23...

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