Leitsatz (amtlich)

1. Der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verpflichtet den Auskunftspflichtigen nur darüber Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben. Der Anspruch geht nicht soweit, dass der Beklagte auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat.

2. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des Werts einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie, da ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Sieht das IPR am Lageort von Nachlassgegenständen - so wie hier Belgien mit Art. 78 § 2 S. 1 IPRG - eine unterschiedliche Anknüpfung für die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen vor, so haben diese besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB Vorrang vor der Anknüpfung des Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass für den Pflichtteilsanspruch nur das dem deutschen Recht unterliegende Vermögen zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 362, 2314 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1; IPRG Belgien Art. 78 § 2 S. 1; ZGB Belgien Art. 711; ZGB Belgien Art. 718; ZGB Belgien Art. 724

 

Tenor

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. März 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

 

Gründe

I.

Die Kläger verfolgen mittels Stufenklage ihr Pflichtteilsrecht gegen den Beklagten.

Die Kläger sind die Söhne des am 12.07.2005 verstorbenen Karl Simon S. Der Beklagte, ein Neffe des Erblassers, ist gemäß handschriftlichem Testament vom 01.07.1985 zum Alleinerben bestimmt worden. Der Beklagte hat das Erbe angenommen.

Einer Aufforderung der Kläger, über den Bestand des Nachlasses und des fiktiven Nachlasses Auskunft zu erteilen, damit sie in die Lage versetzt würden einen ggf. bestehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen zu können, kam der Beklagte unter Vorlage einer Vermögensaufstellung vom 04.04.2007 nach (Anlage K 2). Auf dieser Grundlage ist bereits ein Betrag in Höhe von 85.912,07 € an die Kläger zur Auszahlung gelangt.

Zum Nachlass gehört insbesondere ein Ein-Zimmer-Appartement in einer Ferienanlage in Belgien.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weitergehende Auskunft zu erteilen. Insbesondere würden Informationen über ein dem Kläger aus der Vergangenheit bekanntes Depot bei der Deutschen Bank, Nr. xyz und über eine Vermögensanlage bei der ....Lebensversicherungs AG fehlen. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, über den Wert des in Belgien belegenen Ferienappartements Auskunft zu erteilen. Auch müsse der Beklagte noch Rechenschaft ablegen über die Finanzierung einer ihm gehörenden Wohnung in Lahnstein. Weiter stünde ihnen aufgrund Verzuges ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 2.759,13 € auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Zuletzt sei der Beklagte weiter verpflichtet, aufgrund der Pflichtteilsquote der Kläger von insgesamt 1/2 an sie 721,85 € zu zahlen, wobei es sich hierbei unstreitig um den hälftigen Betrag einer von der ... Lebensversicherung AG erst Anfang 2008 - und daher nach Aufstellung des Nachlassverzeichnisses vom 04.04.2007 - an den Beklagten zur Auszahlung gebrachten Summe von insgesamt 1.443,69 € handele.

Die Kläger haben auf erster Stufe zunächst beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 2314 BGB vollständig Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 12.07.2005 verstorbenen Vaters der Kläger, Herrn Karl Simon S., geb. am 08.08.1915, zu erteilen,

2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalles eine dem Erblasser gehörende, in Belgien, ....., gelegene, Ferienimmobilie hatte, und zwar durch Vorlage des Gutachtens eines unparteiischen Sachverständigen,

3. den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage von Auszügen sämtlicher ursprünglich auf den Namen des Erblassers lautender, von diesem unterhaltenen Konten nachvollziehbare Auskunft auch darüber zu erteilen, welche unentgeltlichen Zuwendungen im Einzelnen derselbe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, das heißt seit dem 12.07.1995, erhalten hat.

...

6. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger, unabhängig von der gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 3 noch zu erbringenden Zahlung, an dieselben einen Betrag in Höhe von 3.480,98 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen ab Rechtshängigkeit ...

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