Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bemisst sich neben der Pflichtteilsquote nach dem Nachlasswert. Um den Wert des Nachlasses zu ermitteln, ist zunächst dessen Bestand festzustellen. Der sog. Nettonachlass bestimmt sich aus der Differenz zwischen Nachlassaktiva einerseits und Nachlasspassiva andererseits.[5] Daraus folgt, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen hin Auskunft über den vom Erblasser hinterlassenen Aktiv- sowie Passivbestand erteilen muss.[6] Dabei ist der Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, vgl. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB.[7]

Demnach werden unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Nachlasses die Vermögenspositionen nicht erfasst, die bei Eintritt des Erbfalls bereits aus dem Erblasservermögen ausgeschieden waren; sie können indes im Rahmen des fiktiven Nachlasses zu berücksichtigen sein. Ebenfalls von der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht umfasst ist der Nachlass, auf den ausländisches Erbrecht Anwendung findet. Mithin ist in Fällen der Nachlassspaltung lediglich Auskunft zu erteilen über den Nachlass, der nach deutschem Erbrecht vererbt wird.[8] Da durch Art. 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 EuErb-VO Nachlassspaltungen grundsätzlich vermieden werden,[9] dürfte sich die Auskunftspflicht aus § 2314 BGB zukünftig vermehrt auch auf im Ausland belegenes Nachlassvermögen erstrecken. Sollte der Erbe dennoch eine Nachlassspaltung annehmen und deshalb nur eingeschränkt Auskunft erteilen, ist er gehalten, die seiner Annahme zugrunde liegenden Umstände dem Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen, damit letzterer die Einschätzung des Erben überprüfen kann.

[5] G. Müller, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2311 BGB Rn 1.
[6] BGH, NJW 1961, S. 602, 602 f; NJW 1984, S. 487; OLG Karlsruhe, ErbR 2015, S. 158; G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 12; Kind, ZErb 2018, S. 139.
[7] BGH, NJW 1961, S. 602.
[8] S. OLG Celle, NJOZ 2003, S. 2050, 2057; OLG Koblenz, ZEV 2010, S. 262, 263; Birkenheier, in: jurisPK, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB Rn 5; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2314 BGB Rn 12 Fn 34.
[9] Dazu Kurth, Der gewöhnliche Aufenthalt in Art. 4, 21 Abs. 1 EuErb-VO, 2017, S. 60 ff; Lehmann, DStR 2012, S. 2085, 2088; Leitzen, ZEV 2013, S. 128, 129.

a) Nachlassaktiva

Zunächst sind die vererblichen Vermögensgegenstände des Erblassers zu benennen, unabhängig davon, ob sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB oder – wie häufig die Anteile an Personengesellschaften – durch Sonderrechtsnachfolge vererbt werden.[10] Ebenso muss Auskunft erteilt werden über sämtliche vermögensrechtliche Positionen des Erblassers, die zwar erst mit oder nach dem Erbfall Rechtswirkungen entfalten, aber vom Erblasser noch zu Lebzeiten eingeleitet wurden. Hierzu zählt etwa der Anspruch aus einem Meistgebot nach § 81 ZVG.[11] Über die vorstehenden Vermögenspositionen muss der Erbe nach dem Rechtsgedanken der §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 Satz 1 BGB selbst dann Auskunft geben, wenn sie durch Konfusion oder Konsolidation erloschen sind, vgl. auch § 10 Abs. 3 ErbStG. Entsprechendes gilt übrigens auch für durch Konfusion oder Konsolidation erloschene Verbindlichkeiten des Erblassers.[12]

[10] Vgl. G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 3; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2311 BGB Rn 10.
[11] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 3; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2311 BGB Rn 11.
[12] BGH, NJW 1975, S. 1123, 1224; NJW 1987, S. 1260, 1262; OLG Schleswig, ZEV 2007, S. 277, 277 f; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 7.

aa) Unbewegliche Sachen

Ein klassischer Vermögenswert ist das Eigentum von Erblassern an Immobilien, z. B. bebauten oder unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen. Aber auch Nießbrauchs- und Wohnrechte gehören dazu. Um eine hinreichende Individualisierung zu gewährleisten und dem Pflichtteilsberechtigten ausreichend Anhaltspunkte für die Wertermittlung an die Hand zu geben, hat der Erbe Einzelheiten zum Grundbuchinhalt sowie zu den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.[13]

Zugleich sind dem Pflichtteilsberechtigten Kopien von Unterlagen zu der Immobilie (z. B. Brandversicherungsscheine) zur Verfügung zu stellen. Denn entgegen der wohl herrschenden Ansicht besteht im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB eine allgemeine Belegvorlagepflicht.[14] Konkret hat der Erbe die Belege vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses überprüfen zu können.[15]

Gegen eine Vorlagepflicht spricht zwar aus systematischer Sicht der Umkehrschluss zu § 259 Abs. 1 BGB sowie § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, die ausdrücklich die Belegvorlage vorsehen, während sich keine explizite Vorlagepflicht in der von § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB in Bezug genommenen Regelung des § 260 BGB findet.[16] Auch die historische Auslegung deutet eher auf das Fehlen einer Vorlagepflicht im Rahmen des § 2314 BGB hin. So hat der Gesetzgeber die Einführung der Belegpflicht in § 1379 BGB damit begründet, eine Annäherung an die unterhaltsrechtlichen Vorschriften bewirken zu wollen, die in den §§ 1605 Abs. 1 Satz 2, 1580 Satz 2 BGB bereits die Belegv...

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