Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Weigerung des Amtsgerichts, das von deren Bevollmächtigten vorgelegte privatschriftliche Testament der Betroffenen vom 16.2.2008 in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Bevollmächtigte hat eine vorgedruckte Vorsorgevollmacht zur Vertretung der Betroffenen u. a. gegenüber Behörden und Gerichten vorgelegt. Das Amtsgericht begründet seinen Standpunkt damit, dass die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei, daher scheide eine solche aufgrund der vorgelegten Vordruckvollmacht mit Betreuungsverfügung aus. Eine Annahme des Testaments käme nur in Betracht, wenn die Erbbeteiligte hierzu ausdrücklich Vollmacht erteilt hätte, sollte er hierzu nicht mehr in der Lage sein, bliebe nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Testamentshinterlegung".

Der Beschwerde, in der die Beteiligte unter Verweis auf die Kommentarliteratur die Auffassung vertreten hat, sie könne sich bei der Hinterlegung eines Boten bedienen, Privattestamente könnten auch ohne Kenntnis und sogar gegen den Willen des Erblassers in amtliche Verwahrung gebracht werden, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

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