Leitsatz (amtlich)

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 2248, 164

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen TB AR 543/12)

 

Tenor

Das AG München - Testamentsbüro - wird angewiesen, das privatschriftliche Testament von xxx, geborene xxx, geboren am xxx in amtliche Verwahrung zu nehmen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Weigerung des AG, das von deren Bevollmächtigten vorgelegte privatschriftliche Testament der Betroffenen vom 16.2.2008 in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Bevollmächtigte hat eine vorgedruckter Vorsorgevollmacht zur Vertretung der Betroffenen u.a. gegenüber Behörden und Gerichten vorgelegt. Das AG begründet seinen Standpunkt damit, dass die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei, daher scheide eine solche aufgrund der vorgelegten Vordruckvollmacht mit Betreuungsverfügung aus. Eine Annahme des Testaments käme nur in Betracht, wenn die Erbbeteiligte hierzu ausdrücklich Vollmacht erteilt hätte, sollte hierzu nicht mehr in der Lage sein, bliebe nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Testamentshinterlegung".

Der Beschwerde, in der die Beteiligte unter Verweis auf die Kommentarliteratur die Auffassung vertreten hat, sie könne sich bei der Hinterlegung eines Boten bedienen, Privattestamente könnten auch ohne Kenntnis und sogar gegen den Willen des Erblassers in amtliche Verwahrung gebracht werden, hat das AG nicht abgeholfen.

II. Die rechtzeitig am Montag, den 11.6.2012 eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des AG München nicht, dass die Hinterlegung des Testaments nur durch die Beteiligte selbst oder aufgrund ausdrücklich hierzu berechtigender Vollmacht erfolgen kann. Die Behauptung des AG, das entsprechende Verlangen des Erblassers könne nur persönlich erfolgen, findet in § 2248 BGB keinen Anhalt. Denn dort heißt es lediglich, dass das Testament "auf Verlangen des Erblassers" in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen sei. Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass § 2256 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung ausdrücklich anordnet, dass diese nur an den Erblasser "persönlich" erfolgen könne. Denn Stellvertretung bzw. bevollmächtigtes Handeln ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich per gesetzlicher Anordnung um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. dazu etwa Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. 2012, Rz. 3 vor § 164 BGB). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall. Ebenso wenig ergibt sich eine gesetzliche Grundlage für das Verlangen einer ausdrücklich zur Hinterlegung des Testaments berechtigenden Vollmacht. Denn wenn der Bevollmächtigte die Beteiligte "bei Behörden ... vertreten" und außerdem ihr "Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtsgeschäfte ... vornehmen und ..." sie "gegenüber Gerichten vertreten ... darf", umfasst dies auch die notwendigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Testamentsbüro. Daher ist dem über ihren Bevollmächtigten (insoweit liegt die notariell beglaubigte Ablichtung der Originalvollmacht vor) gestellten Antrag der Beteiligten auf amtliche Verwahrung des Testaments zu entsprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3093027

NJW 2012, 6

FamRZ 2013, 156

NJW-RR 2012, 1288

MittBayNot 2012, 397

ZEV 2012, 482

ZEV 2012, 8

DNotZ 2012, 868

ErbBstg 2012, 203

MDR 2012, 1295

Rpfleger 2012, 693

ZfF 2013, 259

ErbR 2012, 259

NJW-Spezial 2012, 488

ZErb 2012, 213

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