Stiftungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Bei den meisten der neuerrichteten Stiftungen handelt es sich tatsächlich um unselbstständige d. h. nicht rechtsfähige Stiftungen. Unselbstständige Stiftungen können verglichen mit der klassischen Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff BGB mit einem kleineren Stiftungsvermögen ausgestattet werden. Sie unterliegen anders als diese nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörden, eröffnen aber dieselben steuerlichen Vorteile. Nicht selten entsteht jedoch nach einer gewissen Zeit das Bedürfnis die unselbstständige Treuhandstiftung in einer rechtsfähige Stiftung zu überführen. Die Überführung einer solchen unselbstständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung wirft eine ganze Reihe von Fragen auf, die Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sein sollen.

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