Mit zwei Urteilen vom 22. Juni 1995 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, die Grundvermögen mit den sog. Einheitswerten steuerlich erheblich geringer belasten als das sonstige Vermögen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.[6] Dem Gesetzgeber wurde bereits damals aufgegeben, bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu schaffen. Die Erbschaftsteuer wurde daraufhin mit Gesetz vom 28.12.1996 mit Rückwirkung zum 1.1.1996 geändert. Diese Rückwirkung ist aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2004 nicht zu beanstanden.[7] Das Rückwirkungsverbot gilt hier ausnahmsweise nicht, da das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der früheren Rechtslage nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 nicht mehr schutzwürdig und deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt war. Ferner wurde aufgrund eines ebenfalls am 22. Juni 1995 ergangenen Urteils die Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben. Mit der damaligen Neuregelung des ErbStG wurde die Bewertung von Grundvermögen mithilfe der sog. Einheitswerte durch eine Bedarfsbewertung ersetzt. Diese Bedarfsbewertung ging je nach Art des Grundvermögens grundsätzlich von einem Ertragswert (12,5-facher Jahresrohmietertrag abzgl. eines Altersabschlags von 0,5 % pro Jahr, höchstens 25 %) aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre aus. Unbebaute Grundstücke wurden dagegen mit 80 % des Bodenrichtwerts bewertet.

[6] BVerfG v 22.6.1995, BStBl II 1995, 656 und 671.

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