Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines zu Recht abgelehnt.

1. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist gemäß §§ 58 ff, 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Über sie hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht ihr nicht gemäß § 68 Abs. 1 FamFG abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweisen soll, zu Recht abgelehnt, weil diese aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 7.3.2013 nicht deren Alleinerbin geworden ist. Die Erbfolge nach dem Versterben der Erblasserin richtet sich vielmehr nach dem von dieser und ihrem vorverstorbenen Ehemann im Jahre 1984 errichteten gemeinschaftlichen Testament.

a) Bei dem am 13.2.1984 zunächst handschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes handelt es sich um ein sog. "Berliner Testament" (§ 2269 BGB), durch das sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder – mithin neben der Antragstellerin auch den Beteiligten zu 2) – zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben. Hiervon konnte sich die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes nach dessen Tode nicht mehr einseitig durch letztwillige Verfügung lösen, weil sie gemäß §§ 2270, 2271 Abs.2 BGB an die in dem gemeinschaftlichen Testament verfügte Einsetzung ihrer Kinder – d. h. der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2) – als Schlusserben nach dem Längstlebenden gebunden ist:

aa) Zwar steht es einem Erblasser grundsätzlich offen, frühere testamentarische Anordnungen durch ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament zu widerrufen (§§ 2254, 2258 BGB). Das gilt sowohl für einseitige Testamente als auch für einseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, und zwar auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden (Staudinger/Rainer Kanzleiter, 2014, BGB § 2271, Rn 3). Für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten schließt § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB hingegen den Widerruf im letztgenannten Fall grundsätzlich aus. Mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte in ähnlicher Weise an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich von vornherein an vertragsmäßige Verfügungen gebunden ist (Staudinger/Rainer Kanzleiter, 2014, BGB § 2271, Rn 28).

bb) So liegt es auch hier. Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.2.1984 verfügte Einsetzung der Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden steht nämlich in Wechselbezug zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute.

(1) Wann eine Verfügung wechselbezüglich ist, ergibt sich aus dem in § 2271 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen § 2270 BGB. Danach kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Hierzu ist die letztwillige Verfügung auszulegen. Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Senat, Beschl. v. 21.6.1990 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Rainer Kanzleiter, 2014, BGB § 2270, Rn 26 a; Musielak in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rn 9). Danach ist ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(2) Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.2.1984, dass die darin getroffenen Verfügungen wechselbezüglich erfolgen sollten. Zwar enthält das Testament insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Die getroffenen Regelungen und die Interessenlage der Ehegatten lassen einen solchen Schluss jedoch mit hinreichender Gewissheit zu, weshalb es eines Rückgriffs auf die – gleichlautende – gesetzliche Regelung nicht bedarf. Die auf Geschäftspapier getroffene Regelung, mit der sich die Ehegatten zunächst – unter Übergehung ihrer Abkömmlinge – wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben, ist Ausdruck einer gemeinsamen Vermögensplanung, die hier ersichtlich zu dem Zweck erfolgte, den familiären Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten, dem Überlebenden die Lebensgrundlage zu sichern und nach dessen Tode das Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen (vgl. OLG München, FamRZ 2008, 728). Ohnehin spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Einsetzung der Erblasserin durch ihren erstverstorbenen Ehemann in Abhängigkeit zu...

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