Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung als gemeinschaftliches Testament und zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.

 

Normenkette

BGB §§ 2270-2271

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 23.04.1990; Aktenzeichen 5 T 244/90)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 32 VI 258/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der am 14.5.1988 verstorbene Erblasser errichtete am 12.8.1973 zusammen mit seiner (vorverstorbenen) Ehefrau ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es in dem Testament: „Wir ordnen Testamentsvollstreckung an und setzen als Testamentsvollstrecker Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. … ein …”. Am 13.8.1973 verfaßten die Eheleute ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie bestimmten: „Unter Aufhebung aller von uns bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen ordnen wir im Falle des Todes des Letztversterbenden Nachfolgendes an: Als Erben zu gleichen Teilen bestimmen wir …”. Es folgen die Namen von 12 Personen, von denen 8 Verwandte der Ehefrau, 1 Verwandter des Ehemannes und 3 Nichtverwandte sind. Das Testament enthält darüber hinaus noch zahlreiche andere Regelungen, insbesondere die Anordnung von 3 Vermächtnissen und Vorkaufsrechten Dritter an 2 zum Nachlaß gehörenden Grundstücken.

Beide Testamente wurden zusammen bei dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. … hinterlegt.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 9.7.1983.

Laut Erbschein des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.8.1983 – 32 VI 421/83 – ist sie von dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 12.8.1973 allein beerbt worden.

Am 29.3.1984 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament, in dem er die Antragstellerin … zu 45 % und weitere 7 Personen zu unterschiedlichen Prozentsätzen als „Erben seines Vermögens” benannte. Sonstige Verwandte schloß der Erblasser ausdrücklich von der Erbschaft aus. Außerdem enthielt das Testament noch 6 Vermächtnisse.

Unter dem Datum des 17.6.1985 verfaßte der Erblasser eine handschriftliche Ergänzung zu dem letztgenannten Testament, in der er ein weiteres Vermächtnis anordnete und die Verteilung der Wohnungseinrichtung regelte.

Am 12.8.1985 errichtete der Erblasser vor Notar … – in … – UR-Nr. … – ein Testament folgendes Inhalts: „Ich hebe alle meine früheren Verfügungen von Todes wegen auf und bestimme neu was folgt: Zu meiner Alleinerbin setze ich ein: … geboren am 8.12.1921, wohnhaft in …, Ersatzerben sind deren Söhne … und … gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.”

Mit notarieller Urkunde – vom 9.6.1988 – UR-Nr. … des Notars … in … – beantragte die Antragstellerin … die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin des Erblassers aufgrund des notariellen Testaments vom 12.8.1985.

Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – in Saarbrücken hat nach Beweiserhebung durch Bescheid vom 18.7.1989 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 9.6.1988 zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 23.10.1989 – 5 T 550/89 – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, in dem die Antragstellerin zu 1/12 als Miterbin ausgewiesen ist.

Diesen Beschluß des Landgerichts hat der erkennende Senat auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 26.3.1990 – 5 W 210/89 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Beschluß vom 23.4.1990 – 5 T 244/90 – hat das Landgericht sodann die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.7.1989 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 21 Abs. II, 29 Abs. I Satz 2 FGG eingelegte, nach § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde der im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde beschwerdeberechtigten Antragstellerin (BGHZ 31, 92 ff; Keidler-Winkler 12. Aufl. § 20 FGG Rdn. 6) ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 FGG, §§ 550, 561 ZPO.

Eine Verletzung des Gesetzes ist dann gegeben, wenn der Tatrichter auf den von ihm festgestellten Sachverhalt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, oder wenn Tatsachenfeststellungen, die für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 FGG, § 561 ZPO grundsätzlich bindend sind, in dem Sinne gesetzwidrig getroffen wurden, daß der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG, §§ 2358 BGB), bei der Beweiswürdigung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder hierbei gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und zwingenden Erfahrungssätze verstoßen hat, wobei die Entscheidung dann auf einer solchen Gesetzesverletzung...

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