Juristen arbeiten gerne mit exakten Definitionen. Geht es um die in § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB aufgeführten Begriffe "Mitarbeit in Haushalt, Beruf und Geschäft", lassen sich solche Definitionen auch den Kommentierungen und der Rechtsprechung entnehmen. Umso auffallender ist das Fehlen einer Definition, wenn es um die Frage geht, was unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a Absatz 1 S. 2 BGB zu verstehen ist. In den Kommentierungen wird immerhin zutreffend darauf hingewiesen, dass Pflegeleistungen der in S. 1 von Abs. 1 der Norm angesprochenen Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers gleichgestellt seien.[25] Pflegeleistungen sollen sich zudem dadurch auszeichnen, dass sie dem Erblasser in Person erbracht werden.[26]

In der Rechtsprechung[27] werden Pflegeleistungen und Ausgleichungsansprüche gerade – wenn auch nicht ausschließlich – in Fällen angenommen, wo der Erblasser in Pflegestufen nach dem SGB XI eingestuft war. Es liegt deshalb nahe, unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB auch solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffes der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Dort wird auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens abgestellt, für die Pflegebedürftige Hilfe bedürfen. § 14 Abs. 4 SGB XI nennt wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, nämlich das Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen etc., daneben aber auch solche im Bereich der Ernährung, wie das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung etc., oder solche im Bereich der Mobilität, wie das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, und schließlich solche im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, wie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.

All das fällt unter den Begriff der Pflegeleistung im Sinne von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB, mithin gerade auch die genannten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Pflegebedürftigen in seiner Person zugutekommen. Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, ist nach der Rechtsprechung des OLG Schleswig zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung im Sinne der Norm anzusehen, soweit er nämlich für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe andererseits zur Verfügung steht.[28]

[25] Baldus, in Staudinger, aaO, Rn 17; Juchem, in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 2057a Rn 13.
[26] Flechtner, in Burandt/Rojahn,aaO, Rn 26; Schermann, in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2057a Rn 42.
[27] OLG Frankfurt aaO; OLG Schleswig ZEV 2013, 86 ff.

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