I.

Die Klägerin und der Kläger sind zwei von insgesamt vier Kindern des am 7.5.2018 verstorbenen Erblassers, Herrn I, zuletzt wohnhaft in x P. Der Erblasser war verwitwet und alleiniger Eigentümer der Immobilie unter der Anschrift "U" in P. Durch letztwillige Verfügung vom 20.8.2005 setzte er seine weitere Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin ein.

Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte unter dem 5.6.2018 auf, ein Nachlassverzeichnis an ihn zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29.6.2018 erkannte die Beklagte den Auskunftsanspruch an und teilte mit, es habe bei der Sparkasse V zwei Konten auf den Namen des Erblassers gegeben, die mit einem Saldo in Höhe von 38.305,00 EUR und in Höhe von 15.552,00 EUR geschlossen hätten. Dabei saldiere letzteres nach Abzug der Beerdigungskosten lediglich noch auf 9.458,51 EUR. Weiter sei der Verkehrswert des im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstücks mit 60.000,00 EUR zu beziffern. Auf Basis eines sodann ermittelten Nachlasswertes zahlte die Beklagte an die Kläger jeweils einen Betrag von 13.509,54 EUR.

Wegen fortbestehender Differenzen betreffend den Verkehrswert der Immobilie, gaben die Kläger schließlich ein Wertermittlungsgutachten in Auftrag, wonach den Marktwert des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks – ohne Berücksichtigung von Inventar – auf 97.200,00 EUR taxiert wurde. Für die Erstellung des Gutachtens sind den Klägern Kosten in Höhe von 357,00 EUR entstanden.

Die Kläger forderten die Beklagte – letztmalig mit Schreiben vom 26.8.2019 – unter Fristsetzung bis zum 5.9.2019 auf, an sie einen Betrag von jeweils 20.000,00 EUR zu zahlen. Die Aufforderungsschreiben blieben ohne Erfolg.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte als Alleinerbin habe die Bestattungskosten allein zu tragen, weshalb die Kürzung des Nachlasswertes insoweit nicht gerechtfertigt sei. Da außerdem der Verkehrswert des Grundstücks, so behaupten die Kläger, einschließlich des Inventars mit einem Wert in Höhe von 117.200,00 EUR zu bemessen sei, ergebe sich für jeden Kläger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 21.382,12 EUR. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 7.872,58 EUR ließe sich der klageweise geltend gemachte Betrag errechnen.

Weiter behaupten die Kläger, für die Beauftragung des hiesigen Prozessbevollmächtigten seien ihnen vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 2.095,35 EUR entstanden, welche ebenfalls von der Beklagten zu tragen seien. Diese ergäben sich nach berechtigtem Streitwert in Höhe von 40.375,00 EUR für beide Kläger einschließlich einer Erhöhungsgebühr um 0,3.

Da die Beklagte sich nach Auffassung der Kläger mehrfach geweigert habe, den Wert des Grundstücks ordnungsgemäß anzugeben, habe diese schließlich auch die für das Wertermittlungsgutachten aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Mit Klageschriftsatz vom 10.10.2019 haben die Kläger zunächst vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 2.343,34 EUR geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17.2.2021 haben sie die Klage soweit umgestellt.

Die Kläger beantragen,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 15.745,16 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 6.9.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 6.9.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 357,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, den Klägern stünden keine über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Ansprüche aus Pflichtteil zu. Das Grundstück habe, einschließlich des höchstens mit einem Wert von 200,00 EUR zu bemessenden Inventars, einen maximalen Verkehrswert von 60.000,00 EUR.

Die Klage ist der Beklagten am 11.11.2019 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, Herrn D. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.11.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.5.2021 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 3.7.2020 verwiesen.

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