Die (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts ist als eine Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände grundsätzlich auf Dauer angelegt. Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter, sondern nur Begünstigte (Destinatäre).[2]

Aktuell gibt es über 20.000 selbstständige (= rechtsfähige) Stiftungen in Deutschland, die ganz überwiegend (etwa 95 %) gemeinnützig sind und dabei oft auch "unternehmensnah". Auf etwa 100 GmbHs kommt in Deutschland statistisch eine Stiftung. In den letzten Jahren wurden zwischen 800 und 1.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts pro Jahr neu errichtet. Aktuell sind die Zahlen allerdings wieder etwas rückläufig.[3] Unternehmensverbundene Stiftungen mit Beteiligungen an Unternehmen gibt es in Deutschland wohl einige Hundert.

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden.[4] Nicht ganz selten schrecken Unternehmer aus nachvollziehbaren emotionalen Gründen kurz vor Abschluss des Stiftungsprojekts zur Regelung ihrer Unternehmensnachfolge vor dessen tatsächlicher Umsetzung zurück. Um eine endgültige Entscheidung zu vermeiden, wird dann der Weg der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen gewählt. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge verbietet sich die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen aber geradezu![5] Die Stiftung sollte zumindest zu Lebzeiten "angestiftet" werden, sodass sie spätestens letztwillig das restliche unternehmerische Vermögen, die restlichen Gesellschaftsanteile erhält.

Zu seinen Lebzeiten kann ein Stifter mit der Stiftung "üben". So kann er vor allem Fehlentwicklungen entgegenwirken, Fehleinschätzungen korrigieren, neue Ideen integrieren, die Stiftungsorganisation optimieren und die Leitungspersonen auswählen, die die Stiftung verwalten und als erste Stiftungsvorstände und Stiftungsräte das Bild von der Verwaltung der Stiftung für die Nachfolger prägen. Der Stifter kann zudem zu seinen Lebzeiten das Bild der Stiftung in der Öffentlichkeit mitbestimmen, auf Änderungen im gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Umfeld der Stiftung reagieren und eine ggf. erforderliche Änderung der Stiftungssatzung leichter bei den Stiftungsbehörden durchsetzen. Deutlich vorzugswürdig ist nach meinen Erfahrungen deshalb, zu Lebzeiten zumindest "anzustiften" und der Stiftung bereits einen je nach Fall mehr oder weniger großen Teil des unternehmerischen Vermögens zu übertragen und ggf. den "Rest" von Todes auf die Stiftung übergehen zu lassen.

[2] Siehe nur Hof in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn 170.
[3] Umfangreiches Zahlenmaterial des Bundesverbands Deutscher Stiftungen auf: www.stiftungen.org unter dem Suchwort "Statistiken".
[4] Siehe auch Brandmüller/Klinger, Unternehmensverbundene Stiftungen, 4. Aufl. 2014, S. 34 ff.
[5] Näher dazu auch Schiffer/Pruns, Die Roten Seiten zum Magazin Stiftung & Sponsoring 5/2011, S. 17; dies. in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn 37 mwN.

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