Darüber hinaus ist dem Insolvenzverwalter ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt und zur Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme zuzubilligen.

3.1 Das OLG Saarbrücken stützt den Anspruch auf § 666 BGB. Als Grundlage dafür sieht es Elemente einer Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB im Versicherungsvertragsverhältnis. Dieser Ansatz überzeugt nicht restlos, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung. Zwar erbringt das Versicherungsunternehmen entgeltliche Leistungen an den Versicherungsnehmer. Beim Lebensversicherungsvertrag hat der Versicherungsnehmer die laufende Prämie und der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls die versprochene Leistung zu erbringen.[23] Die Entgeltlichkeit bezieht sich aber nicht auf die Entgegennahme der Erklärung über das Bezugsrecht. Sie ist eine kostenfreie Zusatzleistung.

3.2 Richtigerweise wird man den Auskunftsanspruch wie die Vorinstanz[24] aus § 242 BGB herzuleiten haben. Schon das Reichsgericht hat eine Generalklausel für einen aus Treu und Glauben herleitbaren allgemeinen Auskunftsanspruch entwickelt: In Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtert, oft überhaupt erst möglich macht, ist – auch abgesehen von der Geschäftsführung ohne Auftrag – nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Berechtigten ein Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen.[25] Der Bundesgerichtshof hat diese Formel übernommen.[26] Generell besteht eine Auskunftsverpflichtung nach § 242 BGB im Einzelfall, wenn der potenziell Berechtigte

entschuldbar über Umfang oder über Bestehen eines Anspruchs im Ungewissen ist,
er selbst unzumutbare Informationsbeschaffungsprobleme hat,
dagegen der Verpflichtete zur Informationsbeschaffung ohne unbillige Belastung in der Lage ist.[27]

In dieser Position befindet sich auch der Nachlassinsolvenzverwalter.

3.3 Um dem Gebot des schnellen Handelns gerecht zu werden, sollte der Insolvenzverwalter die Aufforderung zur Auskunft vorsorglich mit der Weisung an die Versicherung verknüpfen, dem Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot des Erblassers nicht zu übermitteln.

[23] Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, vor § 150 Rn 1.
[25] RGZ 108, 1, 7.
[26] BGH, NJW 1978, 1002.
[27] Sarres, ZEV 2001, 225, 227 mwN.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge