Die gem. den §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG, 550 ZPO. (...)

Die Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Begründung des LG ist – was der Beschwerdeführer zu Recht rügt – zum Teil fehlerhaft.

So geht die Kammer z. B. ohne ausreichende konkrete Anhaltspunkte davon aus, es sei aufgrund der Erklärungen des Polizeibeamten I. sowie der vorgefundenen Kontoauszüge wahrscheinlich, dass bereits über eine Größenordnung gesprochen worden ist, wobei unter einem größeren Geldbetrag jedenfalls ein Betrag deutlich jenseits der 10.000-Euro-Marke zu verstehen sei.

Diese nicht objektivierte Bewertung hat sich jedoch auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

b) Die nach den §§ 1954, 1955, 1945 BGB form- und fristgerecht erklärte Anfechtung der Ausschlagungserklärung greift nicht durch, da ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht zu erkennen ist.

aa) Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt (BayObLG FamRZ 2003, 121; KG Rpfleger 1996, 456). Den Nachlassbeteiligten ist regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, dürften daher zur Auslegung nicht herangezogen werden (BayObLG, aaO). Der Antragsteller macht einen Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses geltend, von der er bei der Ausschlagung ausgegangen sei. Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB sein, sodass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach dieser Vorschrift berechtigen kann (BayObLG, aaO). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht (BayObLG, aaO). Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund (Staudinger-Otte, aaO, Rn 15). Der Irrtum muss nach § 119 BGB subjektiv und, anders als nach § 2078 BGB, auch objektiv erheblich gewesen sein.

Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten (OLG Düsseldorf ZEV 2005, 255; Staudinger-Otte, aaO, Rn 17).

Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung (BayObLG NJW-RR 1995, 904 = FamRZ 1996, 59; Erman/Schlüter Rn 5; Soergel/Stein Rn 5; MüKo/Leipold Rn 11 (Staudinger-Otte BGB 2008 § 1954 Rn 14). Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde (Staudinger-Otte, aaO; BayObLG NJW-RR 1995, 904).

bb) Dies vorausgeschickt hat das LG die Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung zu Recht mangels Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht als durchgreifend angesehen.

Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner notariellen Erklärung der Erbschaftsausschlagung vom 15.5.2007 die Information des Kriminalbeamten I. in Gestalt einer Andeutung, dass sich "ein größerer Geldbetrag auf dem Girokonto der Mutter" befinde. Abgesehen von der Frage, ob und unter welchen Umständen unter den Begriff des "größeren Geldbetrages" eine Summe von 5.000, 10.000, 20.000 EUR oder ein anderer Betrag zu verstehen ist, hatte der Antragsteller jedenfalls aufgrund dieser Information Anlass, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich denn tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

Dass er dies nicht getan hat, lässt in Verbindung mit seiner zur Begründung der Anfechtung gegebenen Erklärung, da seine Mutter bereits zu Lebzeiten ihm gegenüber mehrmals geklagt habe, sie besitze kein Vermögen, sei er davon ausgegangen, dass im Nachlass "keine besonderen Wertgegenstände vorhanden" sein würden und der Nachlass "wohl eher überschuldet "sein werde; da es ihm in letzter Zeit auch gesundheitlich nicht besonders gut gegangen sei, hätte er "keinesfalls die Abwicklung des Nachlasses übernehmen ... können und wollen", nur den Schluss zu, dass der Antragsteller seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne". Er hat die Erbschaft für nicht besonders werthaltig ("keine besonderen Wertgegenstände") und womöglich ("wohl eher") überschuldet und damit für w...

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