II.

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis erfolgreich.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft dessen Beschwer grundsätzlich nur nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemisst, wobei auf die Sätze nach dem JVEG abzustellen ist (BGH NJW 1995, 664; NJW-RR 2021, 724; NK/Krätzschel, Nachfolgerecht 2. Auflage 2018, § 254 ZPO Rn 25 ff). Dabei ist im Wesentlichen auf den substantiiert vorzutragenden Aufwand und Zeit abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Thoms/Putzo/Hüßtege, ZPO 42. Auflage 2021, § 3 Rn 21c). Danach übersteigt die Beschwer wohl nur in Ausnahmefällen die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Auskünfte, die der Beklagte zu erteilen hat, unter Belegvorlage erfolgen sollen. Insoweit hat die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 19.2.2021 vorgetragen, dass allein die Vorlage von Bankbelegen für die zurückliegenden 10’Jahre vor dem Erbfall Bankgebühren in erheblichem Umfang anfallen, so dass allein dadurch der Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten wird.

2. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, wonach im vorliegenden Falle neben der Verurteilung zur Auskunftserteilung, die vom Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen wird, auch eine Vorlage von Belegen zu erfolgen hat.

a) Seiner Rechtsansicht legt der Senat die folgenden Grundsätze zugrunde:

o Die zu erteilende Auskunft des Erben im Rahmen des § 2314 BGB erstreckt sich auf alle Berechnungsfaktoren und somit auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten ( BeckOGK-BGB/Blum/Heuser, Stand: 15.6.2021 § 2314 Rn 7; Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht 11. Auflage 2019, § 17 Rn 25).

o Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen eines Auskunftsanspruchs (OLG Koblenz, BeckRS 2012, 20029; OLG Hamm BeckRS 2015, 12501; OLG Koblenz ZEV 2010, 262 Rn 20; OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90; MüKoBGB/Lange, 8. Auflage 2020, § 2314 Rn 14; BeckOKBGB/Müller-Engels, Stand 1.5.2021, § 2314 Rn 19; NK/Bock, Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 2314 Rn 20).

Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem. Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre (BGH NJW 1961, 602).

Eine Vorlage von Belegen kann ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann (Palandt/Weidlich, BGB, 80.’Auflage <021, § 2314 Rn 10).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Vorlage von Belegen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

aa) Der Senat teilt die herrschende Meinung der Rechtsprechung, wonach eine allgemeine Belegvorlagepflicht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB nicht besteht. Maßgeblich ist insoweit, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur auf § 260 BGB, nicht auch auf § 259 BGB verweist und § 260 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und seinem Wortlaut nach auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen beinhaltet.

bb) Auch der Vergleich mit § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB spricht für die herrschende Meinung. Die Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen vorbereitend ebenfalls Auskunftsansprüche, ein Verzeichnis nach § 260 BGB, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis vor. Während der Gesetzgeber dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl I 2009, 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt hat, hat es eine solche Gesetzesänderung im Erbrecht nicht gegeben, obwohl der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Gesetz vom 24.9.2009, BGBl I 2009, 3142) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar unter anderem das Pflichtteilsrecht geändert hat, § 2314 BGB aber gerade nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat (OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90).

cc) Soweit die Literatur teilweise für Ausnahmen vom o.g. Grundsatz annimmt, so wenn die Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann (Staudinger/Herzog, Neubearbeitung 2015, § 2314 Rn 33 m.w.N.), liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Senats hier nicht vor.

dd) Nach den vom Landgericht getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen liegt auch tatbestandlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen nach...

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