Die Parteien streiten über den Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich eines nach erfolgter Nachlassverteilung erhobenen Pflichtteilsanspruchs.

Die Parteien sind Geschwister und je zu 1/4 Miterben ihrer am ... 1998 verstorbenen Großmutter O. V. Weitere Miterbin zu 1/2 ist die Tante der Parteien, Frau H. Der Kläger, der seit 1996 Betreuer der Erblasserin war, hat nach deren Tod die Verteilung des Nachlasses übernommen und in diesem Zusammenhang im Jahre 1999 einen Betrag von 193.884,04 DM an die Beklagte ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde der Kläger von dem bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt gebliebenen weiteren Sohn der Erblasserin, Herrn I. V., auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.5.2004 wurde der Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten und Frau H. verurteilt, an Herrn V. 66.327,57 EUR zu zahlen. Ferner hat sich der Kläger in einem Vergleich vom 11.1.2005 verpflichtet, weitere 25.000 EUR an Herrn V. zu zahlen.

Ausgehend von einem Nachlass von 761.972,75 DM und dem sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des Herrn V. von 126.995,46 DM verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrags iHv 1/4 des Pflichtteilsbetrags, d. h. 31.748,87 DM bzw. 16.232,94 EUR. Die Beklagte hat erstinstanzlich ggü. dem geltend gemachten Zahlungsanspruch u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Ausgleichsansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Gesamtschuldverhältnis verjährt seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. (...)

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